Das Verfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit setzt kein öffentliches Interesse voraus

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gestärkt: Demnach schützt Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können.

Artikel veröffentlicht am ,

Entschieden wurde in einem Streit zwischen einem Websitebetreiber und einem Rechtsanwalt, der der Verwendung eines Fotos für einen Artikel widersprochen und mit einer Klage gedroht hatte. Das entsprechende Antwortschreiben hatte der Websitebetreiber mit wörtlichen Zitaten zusammen mit einem Artikel veröffentlicht, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Rechtsanwalts kommentiert wurden.

Der Rechtsanwalt klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus seinem anwaltlichen Schreiben und bekam recht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere, was sein Persönlichkeitsrecht verletze, das schwerer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information, so das Landgericht Berlin.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Angelegenheit anders und hob die Entscheidung auf. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts fallen in den Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 GG auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können Paragraf 823 Absatz 1 und Paragraf 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 GG herangezogen werden, doch die Gerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.

Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, so die Verfassungsrichter. Es erscheine zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, "überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken".

Das Verfassungsgericht bemängelt auch die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Doch die Meinungsfreiheit sei nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleiste primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Daher stelle es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

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Krille 08. Apr 2010

Egal welcher Kommunikationsweg gewählt wurde - ich find die Tatsache, das in dem Fall...

Pater Lingen 08. Apr 2010

Die Sekte von "Vatikanum 2 (die von manchen für die katholische Kirche gehalten...

hhhhd 08. Apr 2010

Die Vereinigten Staaten von Amerika scheinen alles so toll gelöst zu haben, dass jetzt...

Lars154 08. Apr 2010

Dann soll der (Abmahn)anwalt sich lieber mit Gesetzen befassen die er versteht. Er war...



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