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Urteil: Google haftet als Störer für Youtube-Video

Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Die Betreiber des Videoportals Youtube haften als Störer, wenn ein die Persönlichkeitsrechte verletzendes Video trotz Anzeige über das eigene Flagging-System nicht sofort entfernt wird. Das hat das Landgericht Hamburg Anfang März entschieden.
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Für ausländische Betreiber von Plattformen für User Generated Content (UGC) ist es in Deutschland ein Stück ungemütlicher geworden. Ein aktuelles Urteil (Az. 324 O 565/08, 5.3.2010) des Landgerichts Hamburg nimmt sie für die Verbreitung fremder Inhalte in Deutschland stärker in die Pflicht. Wollen sie nicht als Störer für die illegalen Handlungen Dritter in Haftung genommen werden, müssen sie auf die Meldung illegaler Inhalte schneller reagieren(öffnet im neuen Fenster) . Im konkreten Fall betrifft das Urteil das Videoportal Youtube und den Betreiber Google.

Ein angemeldeter Youtube-Nutzer hatte Anfang 2007 ein Video mit dem Titel "Dem Feuer übergeben" auf Youtube.com hochgeladen. Auf dem Video ist zu sehen, wie ein Foto des 2006 verstorbenen, ehemaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, verbrannt wird. Im Hintergrund ist laut Urteil ein "Hakenkreuz in den Farben der Reichskriegsflagge" zu sehen. Zugleich sind Geräusche zu vernehmen, "die sich zum Teil wie ein Kichern anhören" . Die Witwe von Paul Spiegel sah darin eine schwere Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Mannes.

Im Juli 2007 entdeckte eine Mitarbeiterin des Zentralrats der Juden in Deutschland das Video bei Youtube und nutzte die vom Portal bereitgestellte Flagging-Funktion, um das Video als anstößig zu melden. Ein Youtube-Mitarbeiter in den USA, der die Meldung bearbeitete, sah allerdings keinen Grund, das Video zu sperren. Er kennzeichnete den Vorgang als erledigt.

In der zweiten Jahreshälfte 2007 fanden generelle Gespräche zwischen Verantwortlichen von Google/Youtube und vom Zentralrat der Juden in Deutschland statt, die den Umgang mit fremdenfeindlichen und antisemitischen Inhalten betrafen. Über das Video "Dem Feuer übergeben" wurde dabei nicht im Einzelnen gesprochen.

Witwe erwirkt einstweilige Verfügung

Mitte Februar 2008 informierte der Zentralrat die Witwe von Paul Spiegel über das Video. Im Anschluss wurde das Video bei weiteren Gesprächen zwischen Google/Youtube und dem Zentralrat erörtert. Nachdem eine Suche im Auftrag der Witwe zeigte, dass das Video immer noch zugänglich war, wurde es erneut per Flagging gemeldet. Am Folgetag sperrte Youtube dann den Zugang zu dem Video und blockierte dessen erneuten Upload (anhand des MD5-Hashwertes).

Die Witwe von Paul Spiegel mahnte Google/Youtube in den USA Ende Februar 2008 wegen der Verbreitung des Videos ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das lehnte Google/Youtube Anfang März 2008 aber ab. Die Witwe ging daher in Hamburg vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Google/Youtube.

Gericht macht Youtube haftbar

Das Hamburger Landgericht entschied nun am 8. März 2010 im Hauptsacheverfahren zugunsten der Witwe. Es teilte in seinem Urteil die Auffassung, dass das Video das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in schwerwiegender Weise verletzte und dass Google/Youtube in den USA als Störer für die Verbreitung haftbar ist.

Das Argument von Google/Youtube, dass es sich bei Youtube.com um eine US-Website handele und das Hamburger Landgericht deshalb gar nicht zuständig sei, wies das Gericht zurück. Google/Youtube hätte damit rechnen müssen, dass das Video auch in Deutschland gesehen wird. Die Website Youtube.com sei von Deutschland aus "bestimmungsgemäß abrufbar" gewesen und nicht etwa nur als US-Website anzusehen gewesen.

Die Beklagte (Google/Youtube) hat nach Auffassung des Gerichts ihre Prüfpflichten "offenkundig" verletzt und haftet deshalb "nach den Grundsätzen der Störerhaftung für diese Rechtsverletzung" . Die Verletzung ergibt sich im konkreten Fall aus der Reaktion von Google/Youtube auf das Flagging des Videos.

Das Gericht führt dazu im Urteil aus: "Die Antragsgegnerin ist auf eine besonders krasse Rechtsverletzung (offenkundiger Fall einer schweren Verletzung der Menschenwürde) hin trotz positiver Kenntnis über einen Zeitraum von etlichen Monaten untätig geblieben und hat den Beitrag in ihrem Angebot weiter vorgehalten. Dies stellt eine Prüfpflichtverletzung auch nach dem der Antragsgegnerin denkbar günstigsten und von ihr für sich proklamierten Prüfungsmaßstab dar."

Spätestens nach dem Flagging Mitte Juli 2007 hätte Google/Youtube das Video entfernen müssen, denn von da an "lag bei der Antragsgegnerin ein konkreter Hinweis auf eine konkrete und offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung vor" . Selbst ein angestellter US-Mitarbeiter hätte als "Verrichtungsgehilfe" angesichts von Hakenkreuz und deutschem Titel des Videos erkennen müssen, dass es sich "nach deutschem Recht ersichtlich" um einen Rechtsverstoß handle. Sollte der Betreiber das nicht gewährleistet haben, liege nach Auffassung des Gerichts ein "Organisationsverschulden... vor, das zu einer eigenen Haftung... führt" . [von Robert A. Gehring]


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