Witwe erwirkt einstweilige Verfügung

Mitte Februar 2008 informierte der Zentralrat die Witwe von Paul Spiegel über das Video. Im Anschluss wurde das Video bei weiteren Gesprächen zwischen Google/Youtube und dem Zentralrat erörtert. Nachdem eine Suche im Auftrag der Witwe zeigte, dass das Video immer noch zugänglich war, wurde es erneut per Flagging gemeldet. Am Folgetag sperrte Youtube dann den Zugang zu dem Video und blockierte dessen erneuten Upload (anhand des MD5-Hashwertes).

Die Witwe von Paul Spiegel mahnte Google/Youtube in den USA Ende Februar 2008 wegen der Verbreitung des Videos ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Das lehnte Google/Youtube Anfang März 2008 aber ab. Die Witwe ging daher in Hamburg vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen Google/Youtube.

Gericht macht Youtube haftbar

Das Hamburger Landgericht entschied nun am 8. März 2010 im Hauptsacheverfahren zugunsten der Witwe. Es teilte in seinem Urteil die Auffassung, dass das Video das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in schwerwiegender Weise verletzte und dass Google/Youtube in den USA als Störer für die Verbreitung haftbar ist.

Das Argument von Google/Youtube, dass es sich bei Youtube.com um eine US-Website handele und das Hamburger Landgericht deshalb gar nicht zuständig sei, wies das Gericht zurück. Google/Youtube hätte damit rechnen müssen, dass das Video auch in Deutschland gesehen wird. Die Website Youtube.com sei von Deutschland aus "bestimmungsgemäß abrufbar" gewesen und nicht etwa nur als US-Website anzusehen gewesen.

Die Beklagte (Google/Youtube) hat nach Auffassung des Gerichts ihre Prüfpflichten "offenkundig" verletzt und haftet deshalb "nach den Grundsätzen der Störerhaftung für diese Rechtsverletzung". Die Verletzung ergibt sich im konkreten Fall aus der Reaktion von Google/Youtube auf das Flagging des Videos.

Das Gericht führt dazu im Urteil aus: "Die Antragsgegnerin ist auf eine besonders krasse Rechtsverletzung (offenkundiger Fall einer schweren Verletzung der Menschenwürde) hin trotz positiver Kenntnis über einen Zeitraum von etlichen Monaten untätig geblieben und hat den Beitrag in ihrem Angebot weiter vorgehalten. Dies stellt eine Prüfpflichtverletzung auch nach dem der Antragsgegnerin denkbar günstigsten und von ihr für sich proklamierten Prüfungsmaßstab dar."

Spätestens nach dem Flagging Mitte Juli 2007 hätte Google/Youtube das Video entfernen müssen, denn von da an "lag bei der Antragsgegnerin ein konkreter Hinweis auf eine konkrete und offenkundige, besonders krasse Rechtsverletzung vor". Selbst ein angestellter US-Mitarbeiter hätte als "Verrichtungsgehilfe" angesichts von Hakenkreuz und deutschem Titel des Videos erkennen müssen, dass es sich "nach deutschem Recht ersichtlich" um einen Rechtsverstoß handle. Sollte der Betreiber das nicht gewährleistet haben, liege nach Auffassung des Gerichts ein "Organisationsverschulden... vor, das zu einer eigenen Haftung... führt". [von Robert A. Gehring]

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 Urteil: Google haftet als Störer für Youtube-Video
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kikimi 01. Apr 2010

Tja, der Mensch ist halt ein Gewohnheitstier.

Freitagsschreib... 29. Mär 2010

Ich habe nichts gegen die Meinungen, auch ich bin für Redefreiheit, aber ich mag solche...

topas 29. Mär 2010

Noch besser: Wenn die deutsche STVO in Großbritanien gelten würde - das Rechtsfahrgebot...

Gringo 29. Mär 2010

Hoffentlich gibts sowas bald. Die könnten dann ja mal den 911 nochmals genauer...



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