Richter kritisieren Urteil im Sinne von Abofallen-Betreiber
Zwei Entscheidungen gegen "Inkassoanwälte" gefallen
Richter in Marburg und Bonn gehen gegen Anwälte vor, die Geldforderungen für "Abofallen-Betreiber" eintreiben. "Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandaten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug", erklärte das Amtsgericht Marburg.

Das Amtsgericht Marburg hat sich von der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, ein Ermittlungsverfahren gegen einen "Abofallen-Betreiber" einzustellen, distanziert und diese als falsch bezeichnet. "Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Großen Strafkammer des LG Frankfurt", heißt es in der Urteilsbegründung, die jetzt veröffentlicht wurde. Die Neue Juristische Wochenzeitung (NJW) bezeichnete das Marburger Urteil als Entscheidung der Woche.
Die Staatsanwaltschaft München hatte dagegen die Ermittlungen gegen die bekannte Anwältin Katja Günther eingestellt, die das Inkassogeschäft für einige umstrittene Onlinefirmen betrieb. Über 1.000 Menschen hatten versucht, sich gegen die Forderungen mit einer Strafanzeige gegen die Anwältin zu wehren. Der Anwältin habe nicht nachgewiesen werden können, dass sie Forderungen geltend macht, deren Unbegründetheit von vornherein feststeht, erklärt die Staatsanwaltschaft. Das Einfordern von Forderungen "bei unsicherer Rechtslage" sei kein Betrug.
Das Marburger Gericht hatte ein Urteil (91 C 981/09) gegen den Osnabrücker Anwalt Olaf Tank erlassen, das dies anders bewertet. Tank muss einem Opfer der Abofalle opendownload.de, wo kostenlose Programme wie Openoffice und Mozilla Firefox zum Download angeboten werden, die Kosten in Höhe von 46,41 Euro für die Abwehr seiner Forderungen erstatten.
Für den Download auf dieser Seite ist eine Registrierung erforderlich, womit ein Zwei-Jahres-Abonnement für 8 Euro im Monat abgeschlossen wird. Darauf gibt es auf der Website lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der leicht zu übersehen ist. Dazu schrieb das Amtsgericht Marburg: "Alle billig und gerecht Denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite der Vermerk stehen würde, dass man mit dem Kauf dieses Produkts gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. Ansonsten könne jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 Euro abzunehmen."
Tank hätte "als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege" erkennen müssen, "dass er eine offensichtliche Nichtforderung" einzutreiben versuchte. "Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandaten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug", erklärte der Richter.
Das Amtsgericht Bonn fällte ein Urteil (103 C 422/09) gegen einen Hamburger Anwalt, der ebenfalls umstrittene Forderungen für Onlinefirmen eintreibt. Es sei "davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Darauf weist Rechtsanwalt Benedikt Klas von der Anwaltskanzlei Küster - Klas & Kollegen hin. Der Prozessbevollmächtigte Schulzes habe aber eine Gehörsrüge erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
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Wer dreimal in eine Abofalle tappt, abonniert automatisch auch bei allen anderen...
Nein ich bin ich...kannst du mir bitte zeige wo ich das behauptet habe? Wollte nur...
Das trifft den Kern der Sache!!!
Das klingt ja alles nach einem Gewinn im Verbraucherschutz. Aber wenn ich mir das jetzt...