EuGH befreit Datenschutzbeauftragte

Angliederung deutscher Datenschützer an Innenministerien infrage gestellt

Deutsche Datenschützer sind nicht unabhängig genug, urteilten Europas oberste Richter. Sie müssen mehr Freiheiten bekommen und sich von den Innenministerien entfernen.

Artikel veröffentlicht am , Meike Dülffer

Der europäische Gerichtshof hat Deutschland dazu verurteilt, seine Datenschützer anders zu organisieren. Geht es um die Aufsicht privater Firmen - und damit um den im Bundesdatenschutzgesetz sogenannten nichtöffentlichen Bereich - seien die Aufsichtsbehörden nicht unabhängig genug, befanden die Richter. Sie mahnten einen Umbau an. Es gehe nicht an, dass die meisten Behörden den Innenministerien der Länder angegliedert seien. Sie seien so einem direkten politischen Einfluss ausgesetzt. Immerhin seien sie "ein wesentliches Element zum Schutz der Bürger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten".

Inhalt:
  1. EuGH befreit Datenschutzbeauftragte
  2. Interpretation des Urteils

Das Urteil gibt den Datenschutzbehörden mehr Freiheiten. Der Bundesbeauftragte Peter Schaar begrüßte es und erklärte, dies sei eine "deutliche Stärkung des Datenschutzes". Thilo Weichert, Landesbeauftragter von Schleswig-Holstein und Chef des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, nannte das Urteil "ganz wunderbar", sage es doch: "Datenschutz muss unabhängig von Einflüssen der Politik sein und darf nicht in die ministerielle Abhängigkeit integriert werden."

Wie es aber umgesetzt werden kann und auf welche Bereiche es sich auswirken wird, scheint nicht klar zu sein.

Die Datenschutzbeauftragten sind hierzulande so organisiert, dass sich ein Teil der Mitarbeiter um die Überwachung staatlicher Stellen kümmert. Ein anderer Teil kontrolliert die Wirtschaft. Doch nicht in allen Bundesländern sind die Aufgabenbereiche so klar getrennt und in manchen Bundesländern gehören die Stellen zur Landesregierung. Besonders vom Urteil getroffen sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachen-Anhalt und Thüringen - und in diesen Ländern die Wirtschaftskontrolleure.

Das Urteil stellt in Rechnung, dass sie in den vergangenen Jahren immer wichtiger wurden, weil immer mehr Firmen Daten sammeln und verarbeiten. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte beispielsweise konstatierte in seinem Tätigkeitsbericht 2008/2009, dass sich inzwischen 80 Prozent aller Eingaben von Bürgern mit der Wirtschaft befassen. Zu Beginn der neunziger Jahre seien es nur 43 Prozent gewesen.

Organisatorisch unterliegen die Kontrolleure der Wirtschaft der gleichen Aufsicht wie die des Staates: Die Innenministerien kontrollieren die Arbeit. Und den Innenministerien sind die Stellen oft auch noch angegliedert. Während sie in Bayern als Mittelbehörde nur ausführender Teil der Landesregierung sind, haben Schleswig-Holstein und Berlin ihre Datenschützer bereits komplett ausgelagert und sie weitgehend eigenständig gemacht. Doch auch bei Letzteren gibt es noch immer so etwas wie eine fachliche Aufsicht der Ministerien.

In dem von der EU-Kommission angestrengten Rechtsstreit ging es nun darum, was der Begriff Unabhängigkeit bedeutet. Fordert doch Artikel 28 der EU-Datenschutzrichtlinie, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben in "völliger Unabhängigkeit" ausführen können müssen. Der Bund und einige Länder legten diese bislang so aus, dass die Datenschützer unabhängig von den der Kontrolle unterstellten Einrichtungen sein müssten. Also von den Firmen. Der EuGH befand, das beziehe sich ausdrücklich auch auf Unabhängigkeit in die andere Richtung. Die Datenschützer müssten völlig frei sein "von Weisungen und Druck" - und somit auch von Ministerien.

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Interpretation des Urteils 
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