Rheinland-Pfalz fordert strengere Auflagen für Street View
Gutachten im Auftrag der Landesregierung fordert auch gesetzliche Änderungen
Google Street View ist nur unter strengen Auflagen zulässig, zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das die Thomas Dreier und Indra Spiecker vom Karlsruher Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) im Auftrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz erstellt haben.
Dreier und Spiecker fordern stärkere Einschränkungen für Google Street View, als von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder verlangt wurden. Sie treten damit einem Gutachten von Nikolaus Forgó von der Leibniz Universität Hannover entgegen, der Google datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hatte.
Nach Ansicht von Dreier und Spiecker darf Google Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten nur bis zu einer Höhe von zwei Metern anfertigen. Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten oberhalb der üblichen Augenhöhe von etwa zwei Metern (zum Beispiel Menschen in Bussen) seien sowohl aus persönlichkeits- als auch aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
Darüber hinaus sind die beiden Professoren der Ansicht, dass Ein- oder kleinere Mehrfamilienhäuser sowie größere Mehrfamilienhäuser mit individualisierenden Eigenschaften sowie Gebäude in ländlichen Gegenden grundsätzlich nicht von Google Street View fotografiert und die Aufnahmen im Internet verbreitet werden dürfen. Lediglich Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürften grundsätzlich fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug, beispielsweise Autokennzeichen, dürfen nur anonymisiert abgebildet werden. Eine Verpixelung, wie sie Google im Regelfall vornimmt, reiche allein nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden kann, beispielsweise durch markante Kleidung. Solange die Rohdaten vorliegen, liege keine Anonymisierung vor.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz will das Gutachten nun den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen, damit diese gegebenenfalls zusätzliche Auflagen erteilen können.
Das Justiz- und das Innenministerium von Rheinland-Pfalz sollen darüber hinaus prüfen, ob weitere gesetzgeberischen Maßnahmen, gegebenenfalls auf Bundesebene, umgesetzt werden sollten. Die Gutachter schlagen insbesondere Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. Denkbar sei eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Paragraf 35 Abs. 5 BDSG oder eine gesetzlich festgelegte Frist zwischen der Ankündigung der Aufnahmen und deren Beginn. Weitere Optionen seien eine Verpflichtung zur Anonymisierung des Rohdatenmaterials oder eine Erweiterung des Schadensersatzanspruches nach Paragraf 7 BDSG auf immaterielle Schäden, mit einer Begrenzung der Höhe.
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