Urteil bestätigt Panoramafreiheit in preußischen Parks

OLG Brandenburg erlaubt Fotos auch für gewerbliche Zwecke

Das Fotografieren im Park Sanssouci ist auch für gewerbliche Zwecke erlaubt. Im Streit zwischen Profifotografen und Fotoagenturen sowie der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hat das Oberlandesgericht Brandenburg gestern drei anders lautende Urteile der ersten Instanz aufgehoben.

Artikel veröffentlicht am ,

Vor etwas über einem Jahr sorgten drei Urteile des Landgerichts Potsdam bundesweit für Aufsehen. Das Gericht hatte der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten recht gegeben, die Profifotografen und Fotoagenturen die Anfertigung von Fotos zu gewerblichen Zwecken untersagen lassen wollten. Die Stiftung hatte in ihrer Parkordnung das gewerbliche Fotografieren verboten, weil sie selbst Fotos exklusiv vermarkten wollte. Das Potsdamer Gericht entschied damals, dass Fotografen, die trotz Verbot kommerziell fotografieren, gegen die Eigentumsrechte der Stiftung verstießen.

Auch die Fotoagenturen, über die die Fotografen ihre Bilder vermarkten, sollten von der Stiftung in Haftung genommen werden können. In einem der Urteile hieß es dazu, die betreffende Onlinefotoagentur könne als Mitstörer haftbar gemacht werden, wenn "ihr [...] die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen".

Fotografen und Fotoagenturen wollten das nicht hinnehmen. Unter anderem sahen sie durch die Auffassung des Potsdamer Landgerichts die Pressefreiheit und die urheberrechtlich gewährte Panoramafreiheit bedroht. Sie gingen daher gegen die Urteile in Berufung - mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob gestern die drei Urteile der ersten Instanz wieder auf (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). In einer Mitteilung des Oberlandesgerichts heißt es dazu unter anderem: "[...] es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. [...] Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde."

Das gilt aber nach Ansicht des Gerichts in den konkreten Fällen, um die es geht, nicht für die Stiftung. Sie handle nicht als Privateigentümer, sondern im Auftrag der Länder Berlin und Brandenburg. Das Eigentum an den Parks und Schlössern sei der Stiftung mit der Maßgabe übertragen worden, dass "sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden". Daran änderte auch die Parkordnung nichts, da mangels Einlasskontrollen keine Verpflichtung der Besucher geltend gemacht werden könne, das gewerbliche Fotografieren zu unterlassen.

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßte die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg ausdrücklich. Der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken erklärte: "Damit ist der Versuch der Stiftung gescheitert, Bildjournalisten in ihrer freien Berufsausübung einzuschränken."

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis dieser in der Sache entscheidet, besteht weiterhin Rechtsunsicherheit für Fotografen und Fotoagenturen, die eigene Aufnahmen von Schloss Sanssouci vermarkten wollen. [von Robert A. Gehring]

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ulu-khan 22. Feb 2010

1. hä, wozu sollen terroristen bilder und pläne vom frankfurter flughafen kaufen, die...

ss 22. Feb 2010

Und wenn es nicht durchgeht kann jedes Zeitungsfoto auf dem auch nur ein Fitzel Haus oder...

Ainer v. Fielen 22. Feb 2010

Jupp, diese Urheberschweine sollten sich auch mal auf eines Festlegen: Entweder Abgaben...

Ainer v. Fielen 22. Feb 2010

Wer zum Unterhalt von was auch immer öffentliche Gelder kassiert hat keine...



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