Öffnen von Kinderporno-Abbildungen kann strafbar sein

Hamburger Oberlandesgericht fällt Grundsatzentscheidung

Wer im Internet Kinderpornografie vorsätzlich sucht, um diese anzusehen, macht sich strafbar, auch wenn die Bilder nicht gezielt abgespeichert werden. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamburg ein Urteil gefällt, das die Richter selbst als Grundsatzentscheidung bezeichnen.

Artikel veröffentlicht am ,
Öffnen von Kinderporno-Abbildungen kann strafbar sein

Bereits das vorsätzliche Öffnen von kinderpornografischen Abbildungen im Internet ist strafbar. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht geurteilt. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgericht Hamburg-Harburg auf, das einen Beschuldigten vor einem Jahr von der Anklage freigesprochen hatte, sich Abbildungen über Kindesmissbrauch verschafft zu haben, weil er diese nicht selbst gespeichert hatte. Die Dateien zeigten Kinder im Alter von vier bis elf Jahren beim sexuellen Missbrauch durch Erwachsene.

Im Mittelpunkt der Revisionshauptverhandlung stand eine Grundsatzentscheidung über die umstrittene Rechtsfrage, ob schon das bloße Aufrufen einer Internetseite mit kinderpornografischen Darstellungen und deren Betrachten auf dem Computerbildschirm den Besitzbegriff des Paragrafen 184b Absatz 4 Strafgesetzbuch erfüllt, oder ob der Gesetzgeber hier gefragt sei.

Das Amtgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte in 16 Fällen die Dateien gezielt im Internet aufgerufen und auf dem Bildschirm seines Computers betrachtet habe, ohne aber eine Speicherung zu bezwecken. Von der Speicherung im Browser-Cache habe er keine Kenntnis gehabt. "Diesen Sachverhalt hat das Amtsgericht als nicht strafbar angesehen, weil es an einem Besitz der Dateien fehle. Gegen das freisprechende Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt", so das Oberlandesgericht, das sich der Sichtweise der Staatsanwaltschaft nun angeschlossen hat.

"Das Verfahren wird jetzt zur Neuentscheidung zurückverwiesen", sagte Conrad Müller-Horn, der Sprecher des Oberlandesgerichts, Golem.de auf Anfrage. Der Täter müsse den Vorsatz haben, kinderpornografische Bilder abzurufen, um sie sich dann anzusehen. Dies sei strafbar. Wer hingegen versehentlich solche Abbildungen im Internet öffne und gleich wieder schließe, weil er so etwas gar nicht sehen wollte, der habe auch keinen Vorsatz, so Müller-Horn.

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DrAgOnTuX 18. Mai 2010

Das bringt uns die ContentIndustrieMafia bei :-) Deutsche Politiker sind also...

M_Kessel 18. Feb 2010

Und was bringt dir das? Deine Nachbarn meiden dich. "Man" glaubt doch alles, nur weil...

Wikifan 17. Feb 2010

Die sich aber im Normalfall nicht abschalten, wenn der Rechner polizeilich durchsucht wird...

IhrName9999 17. Feb 2010

Lass sie doch in Ihrem Glauben ... manche leben gerne in einer Hollywood-Welt - scheinbar...



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