Ohne Beweis keine Verurteilung für Tauschbörsennutzung

Geldstrafe von 1.500 Euro muss nicht bezahlt werden

Weil einer Frau eine Tauschbörsennutzung nicht konkret nachgewiesen werden konnte, ist die Musikindustrie in Deutschland mit einer Klage gescheitert. Da auch die Söhne der Angeklagten Zugang zu dem Internetanschluss hatten, muss sie 1.500 Euro Geldstrafe nicht zahlen.

Artikel veröffentlicht am ,
Ohne Beweis keine Verurteilung für Tauschbörsennutzung

Das Amtsgericht Mainz sprach eine Frau in einem Strafverfahren frei, weil ihr persönlich eine Tauschbörsennutzung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Urteil (Aktenzeichen: 2050 Js 16878/07.408ECs) vom 24. September 2009 wurde jetzt im Magazin MMR - MultiMedia und Recht vom Verlag C.H. Beck veröffentlicht. Mehrere Musikkonzerne hatten Anzeige erstattet, weil unter der IP-Nummer der Beschuldigten insgesamt 3.780 Musikdateien angeboten worden seien. Zwei Musikdateien wurden zur Beweissicherung heruntergeladen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden vier PCs und eine externe Festplatte beschlagnahmt.

Die Angeklagte hatte erklärt, dass an dem genannten Tag ihr Ehemann und ihre zwei Söhne von der gemeinsamen Wohnung aus Zugang zum Internet hatten. Sie befand sich zur Tatzeit an ihrem Arbeitsplatz. Einer der Computer im Haushalt war zudem durch ein Passwort geschützt gewesen, das von den Strafverfolgern nicht zu ermitteln war. Die Anschlussinhaberin machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belastete ihre Angehörigen nicht.

Das Gericht entschied: "Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte... den Titel... zum Download angeboten hatte." Als Täter kämen auch die Familienangehörigen in Betracht. "Die Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen." Zuerst war die Besitzerin des Anschlusses zu 1.500 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Im Einspruch gab ihr das Gericht jedoch recht und entschied im Zweifel für die Angeklagte. Das Urteil in dem Strafgerichtsprozess ist rechtskräftig.

Zivilgerichte lassen solche Begründungen gewöhnlich nicht gelten. Hier gilt meist die Haftung des Halters eines Internetanschlusses, der so gesichert sein muss, dass illegale Tauschbörsennutzung nicht möglich ist.

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miwix 16. Feb 2010

in diesem sinne bitte alle justizopfer auf www.justice.getweb4all.com vorbeischauen und...

Autor 12. Feb 2010

Mal ne Frage: Gibt's in der Justizvollzugsanstalt ein Internetcafe oder gehen die Kabel...

grimmmreaper 11. Feb 2010

In Zukunft verkaufen die Künstler das Zeug selbst zum "bezahlbaren" Preis. Ohne...

Spackenfinder 11. Feb 2010

PS: das ist keine Musik-Mafia. Die verstehen nichts von Musik, nur davon wankelmütige...



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