Gericht bremst Abmahnindustrie
Fiktive Anwaltsgebühren sind nicht einklagbar
Auf die Abmahnindustrie kommen womöglich harte Zeiten zu. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einem Anwalt die Eintreibung von fiktiven Abmahngebühren verwehrt.
2010 könnte das Jahr der großen Krise für die Abmahnindustrie werden, jedenfalls wenn es nach dem Amtsgericht Frankfurt am Main geht. In einem Urteil vom 29. Januar 2010 verweigerte das Gericht einem abmahnenden Anwalt die Eintreibung seiner fiktiven Anwaltsgebühren, da es dafür keine Rechtsgrundlage sah.
Auf den ersten Blick war es ein Fall, wie es viele dieser Art gibt. Jemand stellte in einer Tauschbörse ohne Genehmigung des Rechteinhabers ein Musikstück ein - eine klare Urheberrechtsverletzung. Ein sogenanntes Ermittlungsunternehmen, in diesem Fall Digiprotect, stellte die IP-Adresse des Täters fest. Da Digiprotect in diesem Fall auch ein Schutzrecht für den Titel "Guru Josh - Infinity 2008" hielt, beauftragte das Unternehmen einen Partneranwalt - Udo Kornmeier - mit einer Abmahnung und der damit verbundenen Eintreibung von Schadensersatz und Abmahngebühr.
Kornmeier schlug dem Urheberrechtsverletzer eine außergerichtliche Einigung gegen Zahlung von 450 Euro vor. Er weigert sich jedoch, zu zahlen, und so nimmt die Geschichte eine unerwartete Wendung.
Um an das ihm und Digiprotect zustehende Geld zu kommen, verklagte Anwalt Udo Kornmeier den Urheberrechtsverletzer auf Schadensersatz und Zahlung der Anwaltsgebühren. Statt der ursprünglich angebotenen 450 Euro sollten es nun nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 651,80 Euro Anwaltsgebühren und 150 Euro Schadensersatz werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in erster Instanz zugunsten der Klägerin und ihres Anwalts.
Der Beklagte wehrte sich daraufhin gegen dieses Urteil - zum Teil erfolgreich. Das Amtsgericht anerkannte zwar die 150 Euro Schadensersatz, da der Beklagte keine plausiblen Gründe dafür vorbringen konnte, nicht haftbar zu sein. Die geforderte Anwaltsgebühr für die Abmahnung wollte das Gericht aber nicht anerkennen.
Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass es zwischen Kornmeier und Digiprotect eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe von anfallenden Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung des Mandats gibt. Und dort seien die Anwaltsgebühren nicht nach RVG festgelegt, sondern deutlich niedriger vereinbart. Kornmeier dürfe daher nur diesen niedrigeren Betrag als Gebühr vom Beklagten verlangen, fand das Gericht: "Die Klägerin ist... darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen." (Az. 31 C 1078/09 - 78, Urteil vom 29.01.2010)
Da das Gespann Digiprotect-Kornmeier vor Gericht nicht offenlegen wollte, welcher Betrag im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag festgelegt ist - mit anderen Worten, wie hoch der tatsächliche Schaden lag -, entschied das Amtsgericht in diesem Punkt zugunsten des Beklagten: "Zur Höhe des... Schadens mangelt es... an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war."
Digiprotect und Kornmeier können nun gegen das Urteil in Berufung gehen. Sollte das Urteil des Amtsgerichts Bestand haben, dann droht der Abmahnindustrie das schnelle Ende ihres ebenso lukrativen wie umstrittenen Geschäftsmodells. Per Serienbrieffunktion und dank gesetzlicher Abmahnlizenz Geld zu scheffeln, damit könnte es dann vorbei sein. [von Robert A. Gehring]
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kt
Na wenn sich das nicht nach beleidigten Anwalt anhört....
Die rechtsmissbräuchlich hohen Abmahngebühren haben damit hoffentlich ein Ende...
... ich hätte da noch eine Frage: Dürfen Anwälte eigentlich die RVG-Gebührenhöhe einfach...