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500.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Bundesnetzagentur ist auf präzise Angaben von Verbrauchern angewiesen. Die Bundesnetzagentur hat in sechs Verfahren Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Sie ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen. Die in insgesamt neun Verfahren im Dezember 2009 und Januar 2010 verhängten Bußgelder summieren sich auf rund 500.000 Euro.
/ Jens Ihlenfeld
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Die Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.

Bundesnetzagenturpräsident Matthias Kurth pocht auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Telefonwerbung: "Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme" . Er will mit den Bußgeldbescheiden daher ein deutliches Signal aussenden.

Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten, die die Bundesnetzagentur mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegen kann. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.

Von Juli bis Dezember 2009 gingen bei der Bundesnetzagentur über 28.000 Beschwerden von Verbrauchern wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. "Zahlreiche Ermittlungen laufen noch" , so Kurth.

Die Bundesnetzagentur weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gegen unerlaubte Telefonwerbung nur eingegriffen werden kann, wenn die Verstöße detailliert und nachvollziehbar angezeigt werden. Unklare Beschwerden wie zusammenhanglose, unkommentierte Anruflisten oder vage Angaben zu erhaltenen Anrufen führen meist zu keinem Ergebnis. Benötigt werden Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die gegebenenfalls angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem – sofern bekannt – konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.

Bei sogenannten Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann allerdings kein Bußgeld verhängt werden.


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