VDSL - Telekom muss Konkurrenten keine Glasfasern anbieten
Mit seiner Entscheidung (BVerwG 6 C 22.08, Urteil vom 27. Januar 2010) hob das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in einem Aspekt auf. Die Bundesnetzagentur habe nicht hinreichend begründet, warum die Telekom ihren Konkurrenten Zugriff auf zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweigern verlegten Glasfaserleitungen gewähren muss.
In allen anderen Punkten aber bestätigten die Bundesrichter das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Durch die Möglichkeit, die Kabelverzweiger von den Hauptverteilern aus mit eigenen Glasfaserkabeln zu erschließen und mit eigener Übertragungstechnik auszurüsten, können einerseits die Wettbewerber mit zumutbarem Aufwand eine eigene Infrastruktur aufbauen und sich andererseits aus der technischen Abhängigkeit von der Telekom lösen, so die Richter.
Die Telekom hatte vor kurzem bei der Bundesnetzagentur Entgelte für die entsprechenden Vorleistungen beantragt und war damit der Regulierungsverfügung nachgekommen.
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