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Verkehrsdaten müssen für Rechteinhaber gespeichert werden

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Internetprovider können durch eine gerichtliche Anordnung dazu gezwungen werden, bei Urheberrechtsverletzungen die Verkehrsdaten von Kunden zu speichern, um sie gegebenenfalls an Rechteinhaber herauszugeben.
/ Jens Ihlenfeld
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Urheberrechtsschutz übertrumpft Datenschutz und Fernmeldegeheimnis. Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 1. September 2009. Demnach müssen Internetprovider, die dynamische IP-Adressen vergeben, auf Vorlage einer gerichtlichen Anordnung die Verkehrsdaten über die Vergabe der IP-Adressen speichern, um die Verfolgung gewerblicher Urheberrechtsverletzung zu unterstützen.

In dem Streitfall ging es um einen Internetprovider, der sich gegen eine Anordnung des Landgerichts Mannheim wehrte, die ihn zur Speicherung von Verkehrsdaten verpflichtete. Die Anordnung hatte das Landgericht auf Antrag eines Filmherstellers erlassen. Dieser sah seine Urheberrechte an einem Film durch einen eDonkey-Nutzer verletzt, der den Film in der Tauschbörse anbot. Der Rechteinhaber stellte die IP-Adresse des Filesharers fest und verlangte vom Internetprovider, die entsprechenden Verkehrsdaten zu speichern statt zu löschen. Dagegen wehrte sich der Internetprovider.

Normalerweise sind Internetprovider laut Telekommunikationsgesetz dazu verpflichtet, Verkehrsdaten, die sie nicht für Abrechnungszwecke oder für die Bereitstellung spezieller Dienste benötigen, nach Beendigung einer Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht das Gesetz ( § 96 Absatz 2(öffnet im neuen Fenster) ) vor, wenn eine Speicherung der Daten "für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich" ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die angeordnete Speicherung durch § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes(öffnet im neuen Fenster) gedeckt. Dieser Gesetzespassus erklärt die Verwendung von Verkehrsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß für zulässig und schränkt zu diesem Zweck auch den grundgesetzlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) ein.

Diese Klausel wurde im vergangenen Jahr mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums(öffnet im neuen Fenster) ins Urheberrecht eingeführt. Der Gesetzgeber hat es dabei trotz heftiger Kritik von Fachleuten unterlassen, den Begriff der Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß klar abzugrenzen. Stattdessen wurde es den Gerichten überlassen, den Begriff auszulegen.

Eine Urheberrechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß sieht nun das Karlsruher Gericht bereits dann gegeben(öffnet im neuen Fenster) , "wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, [e]in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird."

Aus diesem Grunde bejahte es die Zulässigkeit der angeordneten Datenspeicherung. Der Internetprovider, der normalerweise Verkehrsdaten nach drei Tagen löscht, muss die Daten – insbesondere die IP-Adressen – speichern, um gegebenenfalls die vom Rechteinhaber geforderte Auskunft erteilen zu können. [von Robert A. Gehring]


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