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Urteil: Störerhaftung bei Familiennutzung von Internetzugang

Müssen volljährige Kinder überwacht und erzogen werden? Das Landgericht Düsseldorf hat einen Vater für online begangene Urheberrechtsverletzungen seiner volljährigen Tochter als Mitstörer in Haftung genommen. Das Gericht sieht den Vater in der Pflicht, "Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen" zu ergreifen.
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Das Internet ist ein gefährliches Ding. Das macht ein Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf erneut deutlich. Es ging wieder einmal um Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Ein namentlich nicht genannter Rapper hatte dem Inhaber eines Internetzugangs Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung in der Tauschbörse eDonkey vorgeworfen und von dem Familienvater eine Unterlassungserklärung gefordert.

Der Beschuldigte weigerte sich, da nicht er für die Verletzungshandlungen verantwortlich sei, sondern seine volljährige Tochter. Es könne von ihm nicht erwartet werden, seinen rechtlich mündigen Nachwuchs permanent zu überwachen. Der Rapper beantragte daraufhin eine einstweilige Anordnung gegen den Vater, die auch erlassen wurde. Der Vater wiederum erhob dagegen Einspruch und forderte die Aufhebung der einstweiligen Anordnung.

Gefahrenquelle vorgehalten

Im Verfahren gab das Landgericht Düsseldorf dem Rapper Recht. In dem jetzt bekanntgewordenen Urteil(öffnet im neuen Fenster) (Az. 12 O 134/09) nahm das Gericht unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Vater als Störer in Haftung, weil er die "neue Gefahrenquelle", das heißt "den objektiv für Dritte nutzbaren Internetzugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat".

Das allein würde aber noch nicht genügen. Das Gericht unterstellte deshalb eine "Pflicht dahingehend..., dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internetzuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internetzuganges zu unterlassen."

Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen

Wegen der Verletzung dieser Pflicht sah das Gericht die Mitschuld des Familienvaters als gegeben an. Das Gericht sah darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr, da der Vater bis zum Tag der Verhandlung nichts unternommen hätte, um die Tochter von der weiteren Urheberrechtsverletzung abzuhalten. Angemessene Maßnahmen wären in den Augen des Gerichts beispielsweise "Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen" gewesen.

Das Urteil darf wegen seiner Begründung als außergewöhnlich gelten. Dass ein Gericht eine Erziehungspflicht von Eltern für ihre mündigen, volljährigen Kinder sieht, dürfte nicht allzu häufig vorkommen. Aus deren Verletzung eine Haftpflicht abzuleiten, steigert die Originalität des Urteils noch ein wenig.

Der Rechtswissenschaftler Eugen Ehmann, Regierungsvizepräsident von Mittelfranken, bezeichnet die im Urteil geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts(öffnet im neuen Fenster) in einem Kommentar für die Zeitschrift Datenschutz Praxis als "am Rande des Abwegigen" und sieht den Familienfrieden gefährdet. Würde man diese Haltung des Gerichts "auf die Überlassung eines Autos übertragen, wäre eine Vortragsreihe des Vaters zu rechtmäßigem Verhalten im Straßenverkehr vor der Überlassung des Fahrzeugs wohl unvermeidlich." [von Robert A. Gehring]


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