IP-Adressen-Ausdruck kein Beweis für Urheberrechtsverletzung

LG Frankfurt am Main fordert eidesstattliche Erklärung des Providers

Ein einfacher Papierausdruck von IP-Adressen aus einer Tauschbörse genügt nicht, um zu beweisen, dass von einem bestimmten Internetzugang aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Artikel veröffentlicht am , Meike Dülffer

Es war eine von vielen Abmahnungen, mit denen die Musikindustrie gegen Tauschbörsennutzer vorgeht. Die für Unternehmen der Medienwirtschaft in Fällen von Urheberrechtsverletzungen ermittelnde Firma Digiprotect stellte die IP-Adresse fest, unter der das Musikstück "Hard To Say I'm Sorry 2k9" in einer Tauschbörse zu finden war. Ein Anwalt beschaffte sich im Auftrag des Labels Kontor Records vom Internetprovider die zugehörigen Verbindungsdaten der mutmaßlichen Anschlussinhaberin. Ihr schickte der Anwalt eine strafbewehrte Abmahnung ins Haus. Statt die Abmahnung zu unterzeichnen und die geforderte Gebühr zu zahlen, weigerte sich die Anschlussinhaberin und bestritt alle Vorwürfe.

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Der Fall ging vor Gericht. Der Anwalt von Kontor Records legte als Anscheinsbeweis für die vom Anschlussinhaber begangene Urheberrechtsverletzung einen Ausdruck mit IP-Adressen und Zeitpunkten aus der Tauschbörse vor. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung gegen die Anschlussinhaberin und untersagte ihr bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro, das Musikstück "Hard To Say I'm Sorry 2k9" der Gruppe Aquagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Gegen die einstweilige Verfügung legte die Beschuldigte Widerspruch ein und erklärte eidesstattlich, dass weder sie noch ihr Lebensgefährte zu den genannten Zeitpunkten den Computer genutzt hätten.

Der Widerspruch war erfolgreich. Das LG Frankfurt entschied, dass die von den Klägern vorgelegten Beweise - die Ausdrucke aus der Tauschbörse - nicht ausreichend seien, damit "die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zu der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin lückenlos nachvollzogen werden kann". Die vom Kläger-Anwalt vorgelegte "Auflistung, deren Aussteller nicht erkennbar ist", sei kein ausreichender Beweis für die Vorwürfe. Der Kläger hätte dazu schon eine eidesstattliche Versicherung des Providers vorlegen müssen, "was nicht der Fall war".

Das Gericht stufte die eidesstattliche Versicherung der Beklagten als gewichtiger ein und wies die Klage des Labels ab: "Denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die vorliegenden Rechtsverletzungen tatsächlich von dem Anschluss der Antragsgegnerin begangen worden sind." (Az. 2-18 O 162/09) [von Robert A. Gehring]

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Dumdidum 17. Nov 2009

die Domain ist wikileaks DOT org und dort in dem PDF Seite 26 und Seite 27 in welchem ein...

Tobioderanders 17. Nov 2009

Die Gesetze müssen geändert werden. Ein Anwalt bekommt 20% des Streitwertes. Wenn Du dir...

Django79 16. Nov 2009

Bilder in ihrer physischen oder heute eben auch digitalen Form kann man schützen, nicht...

Jimmy_B 16. Nov 2009

Naja, das ist leider nur ein Fall von vielen. Ich kenne persönlich ausreichend genug...

Schnelllader 16. Nov 2009

Und mit einem anonymen Prepaid-Telefon ist das alles doch gar kein Problem.



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