Urteil: Hansenet muss Vorratsdaten speichern
Mit einer Verfügung vom 6. Juli 2009 hatte die Bundesnetzagentur Hansenet dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu binnen sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Dagegen hatte Hansenet Widerspruch eingelegt und, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Diesen Antrag hat das VG Köln mit Beschluss vom 8. September 2009 (Az.: 21 K 1107/09) abgelehnt. Nach Ansicht der Richter ist Hansenet wie andere Telekommunikationsunternehmen gesetzlich zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und – auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Unternehmen – nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt.
Das Gericht wertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung damit höher als das private Interesse des Unternehmens. Hansenet kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
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