Verbraucherzentrale erstreitet Urteil gegen Google (Update)
Zehn Klauseln des Internetunternehmens sind unzulässig
Verbraucherschützer haben einen juristischen Erfolg gegen Google erzielt. Zehn Klauseln aus früheren Nutzungsbedingungen sind unzulässig, urteilte das Landgericht Hamburg. "Das Urteil ist auch ein Signal an andere Internetfirmen, Daten- und Verbraucherschutz ernst zu nehmen", sagte VZBV-Vorstand Gerd Billen.
Google habe in seinen Nutzungsbedingungen gegen Datenschutzgesetze verstoßen und die Nutzer benachteiligt. Das gab der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bekannt. Betroffen sind zehn Klauseln aus früheren Nutzungsbedingungen.
Das Landgericht Hamburg hatte geurteilt, dass sich der US-Internetkonzern zu weitreichende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Google habe urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlichen können, was im Extremfall auch private Dokumente, die Nutzer in ihrem Account speicherten, hätte betreffen können, so der VZBV. Für den Nutzer sei dies "nicht erkennbar gewesen", meinte das Gericht.
Eine weitere Klausel habe es Google erlaubt, E-Mails oder andere Nutzerdaten ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Die Hamburger Richter haben dies als "unangemessene Benachteiligung des Nutzers" bezeichnet.
Nicht zulässig sei auch, dass Google sich das Recht eingeräumt hatte, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Dies verstoße gegen die hiesigen Datenschutzgesetze.
Eine VZBV-Sprecherin sagte Golem.de: "Die Nutzungsbedingungen werden so von Google nicht mehr verwendet. Sie wurden schon vor einiger Zeit verändert. Wir haben aber trotzdem eine Rechtsklärung erreichen wollen."
Google hat nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, Berufung einzulegen.
Nachtrag vom 27. August 2009 um 17:21 Uhr
Google-Sprecher Stefan Keuchel sagte Golem.de: "In dem Rechtsstreit ging es um längst nicht mehr verwandte Nutzungsbedingungen für die Google Suchmaschine. Einige der Klauseln waren in der Tat unglücklich formuliert und wurden von Google bereits vor mehr als einem Jahr entsprechend umformuliert. Der vom VZBV initiierte Rechtsstreit war daher überflüssig, da die angegriffenen Klauseln schon zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr genutzt wurden."
Google prüfe derzeit ein rechtliches Vorgehen gegen das Urteil. Google sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, urheberrechtlich geschützte Werke oder private Dokumente im Internet zu veröffentlichen, erklärte Keuchel. Google habe sich ein Nutzungsrecht zu dem Zweck einräumen lassen, dass Nutzer ihre Inhalte mit anderen teilen können, etwa in den Google Diensten "Text & Tabellen" oder Picasa.
Es sei auch unzutreffend, dass Google E-Mails nach Belieben durchsehen, prüfen oder löschen könne. Vielmehr habe Google die gesetzliche Verpflichtung, nach in Kenntnissetzung rechtswidrige Inhalte zu entfernen, zum Beispiel, wenn ein Nutzer kinderpornographische Inhalte in einen Dienst eingestellt habe. Keuchel: "Google liest weder E-Mails noch irgendwelche anderen privaten Dokumente von Nutzern."
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Nicht falsch verstehen immer alles, "kein menschliches Wesen liest sie mit", natürlich...
Finde ich gut daß du das machst. Die Verbraucherzentralen sind wirklich sehr wertvoll für...
Wenn Sie nicht an solche Grenzen stoßen, ist das schlecht für alle, denn natürlich haben...
Das ist durchaus vernünftig. Es ist vorteilhaft für den Verbraucher, wenn Richter sich...