Urteil: PCs sind nicht unbedingt rundfunkgebührenpflichtig
Das Verwaltungsgericht Schleswig gab der Klage ( Az. 14 A 243/08(öffnet im neuen Fenster) ) einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 Euro für einen internetfähigen PC statt, denn nach Ansicht des Gerichts kann ein PC nur dann als "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" eingestuft werden, wenn das Gerät zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei.
Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte, teilt das Gericht mit.
Aber internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen, denn es handle sich dabei um Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfängern könne bei solchen Multifunktionsgeräten nicht allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden.
Nach Ansicht des Richters geht die Auffassung, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden in Unternehmen nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt.
Sollten PCs aber tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen, so das Gericht weiter.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
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