Google Books und der Schutz der Privatsphäre

Transparenz und Kontrolle

Das Unternehmen solle Nutzerdaten nur auf das berechtigte Verlangen von Behörden herausgeben und die Nutzer darüber informieren, wer weshalb ihre Daten bekommen habe. Nutzer sollen die Möglichkeit haben, in den von Google digitalisierten Büchern zu stöbern und sich eine Vorschau anzeigen zu lassen, ohne dass Google dabei bereits persönliche Daten der Nutzer erhebt. Logdateien sollen nach 30 Tagen gelöscht werden. Schließlich verlangen die Bürgerrechtler, dass die Nutzer die Kontrolle über ihre Daten bekommen. Das bedeutet, sie sollen Transaktionsdaten löschen und selbst darüber bestimmen dürfen, ob andere ihre Aktivitäten verfolgen können.

Google widerspricht den Bürgerrechtlern. "Wir haben strenge Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre, bei Google Books ebenso wie bei allen anderen Google-Diensten", schreibt Dan Clancy, der Technikchef des Buchangebotes, im Google Public Policy Blog. Allerdings sei es derzeit noch "sehr schwierig (wenn nicht unmöglich), detaillierte Regeln zum Schutz der Privatsphäre aufzustellen", da die Einigung über die Nutzung von digitalisierten Büchern noch nicht rechtskräftig ist, die Google mit Autoren und Verlegern getroffen hat.

Datenschutz nach gerichtlicher Zustimmung

Diese hatten Google vorgeworfen, Bücher ohne Erlaubnis der Rechteinhaber digitalisiert zu haben, und das Unternehmen deshalb wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt. Im Oktober 2008 hatten sich die Parteien außergerichtlich über die Bedingungen für die Nutzung der gescannten Bücher geeinigt. Das Abkommen muss noch von einem Gericht genehmigt werden. Derzeit untersucht jedoch das US-Justizministerium, ob es gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Laut Clancy wird das fertige Angebot einen Schutz der Privatsphäre haben. So werden Nutzer, wie von den Bürgerrechtlern gefordert, Einsicht in ihre Daten bekommen und einstellen können, welche Daten andere einsehen dürfen. Es sei zwar noch nicht klar, wie das implementiert werden könne. Google werde jedoch "die seit langem geltenden Standards einhalten, die Buchhändler und Bibliotheken, deren Bestände durch diese Einigung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, aufgestellt haben."

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