Streit über Privatkopien und Open Access
Vor lauter Körben kann man das Urheberrecht kaum noch erkennen. 2003 gab es den sogenannten ersten Korb der Urheberrechtsnovelle, 2008 trat der zweite Korb in Kraft. Mit den beiden Körben wurden im Urheberrecht internationale und europäische Vorschriften umgesetzt. Es wurden neue Schutzrechte zugunsten von Verwertern eingeführt und bestehende verschärft. Wo es um Verbraucherrechte ging, verwies der Gesetzgeber immer wieder auf den nächsten Korb, der die offenen Fragen regeln würde.
Nach zwei Körben sind immer noch viele Fragen offen. Das Bundesjustizministerium arbeitet am dritten Korb und startete dazu im Februar eine Konsultation(öffnet im neuen Fenster) . Unter anderem wollte das Ministerium wissen, ob die Privatkopiebestimmungen weiter zulasten der Verbraucher eingeschränkt werden sollten; ob intelligente Aufnahmesoftware verboten werden sollte; ob Open Access durch ein "Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen geschaffen werden sollte, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind; und ob der Handel mit gebrauchter Software auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte.
Wie nicht anders zu erwarten, fallen die Stellungnahmen der befragten Institutionen sehr unterschiedlich aus. Vor einigen Tagen hat der Deutsche Kulturrat, der Dachverband der mehr als 200 deutschen Kulturverbände, seine Positionen veröffentlicht.
Kulturrat für Einschränkung der Privatkopie
Dem Kulturrat wäre eine weitere Einschränkung der Privatkopie(öffnet im neuen Fenster) sehr recht, denn dieses Gesetzesprivileg werde "in einem großen Umfang genutzt, um den Kauf von urheberrechtlich geschützten Werken zu vermeiden" . Die von den Verbrauchern für das Privileg an die Verwertungsgesellschaften gezahlten Vergütungen sollen aber weiter fließen. Weniger Privatkopien dürften "nicht dazu führen, dass die ohnehin geringe Vergütung [..] noch weiter abgesenkt wird" . Das Problem der intelligenten Aufnahmesoftware will der Kulturrat auf europäischer Ebene gelöst sehen. Ein deutscher Alleingang erscheint dem Verband wenig erfolgversprechend.
Bei Open Access sieht der Kulturrat keinen Handlungsbedarf. Weder sollte es für Wissenschaftler ein gesetzlich verankertes Zweitverwertungsrecht geben, noch müsse von Gesetzes wegen den Besonderheiten von Open-Access- und Open-Source-Verwertungsmodellen Rechnung getragen werden. Den Zugang zu sogenannten verwaisten Werken - das sind Werke, deren Rechteinhaber nicht zu ermitteln beziehungsweise zu erreichen sind - will der Kulturrat verbessern und spricht sich für gesetzgeberische Maßnahmen auf EU-Ebene aus.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat in seiner Stellungnahme kritisiert(öffnet im neuen Fenster) , dass "das Recht auf Privatkopie nicht thematisiert, sondern [...] lediglich weitere unverhältnismäßige und unseres Erachtens nicht durchsetzbare Verschärfungen der Privatkopie vorgeschlagen" werden. Eine Beschränkung der Privatkopie auf Kopien nur vom eigenen Original, wie vom Bundesjustizministerium angedacht, lehnen die Verbraucherschützer ab. Auch von einem Verbot intelligenter Aufnahmesoftware will der VZBV nichts wissen. Im Hinblick auf Open Access spricht sich der VZBV klar für eine gesetzliche Verankerung eines Zweitverwertungsrechts aus.
Verbraucherzentrale für mehr Verständlichkeit
Für das komplizierte und für die normalen Verbraucher weitgehend unverständliche Urheberrechtsgesetz fordern die Verbraucherschützer mehr Normenklarheit: "Dieses Bedürfnis an Normenklarheit ist hier sogar dringender als in anderen Zusammenhängen, denn das Urheberrecht hat sich durch die weite Verbreitung von Digitaltechnologie und Onlinezugängen in den Haushalten zu einem allgemeinen Verhaltensrecht entwickelt."
Mit der geltenden Gesetzeslage in Bezug auf die Weiterveräußerung unkörperlicher Werke - Downloadmusik oder -spiele, Softwarelizenzen ohne Speichermedium und so weiter - sind die Verbraucherschützer ganz und gar nicht zufrieden. Sie monieren, dass das Gesetz der Entwicklung auf dem Markt hinterherhinkt und zu "unangemessenen Folgen für die Verbraucher" führt.
Bibliotheken sehen sich bedroht
Der Deutsche Bibliotheksverband(öffnet im neuen Fenster) sieht durch eine mögliche Einschränkung der Privatkopiebestimmungen "zentrale Aufgaben von Bibliotheken unmöglich" gemacht. Besonders betroffen wäre der Bereich der Langzeitarchivierung, in dem Werke permanent auf neue Medientypen kopiert werden müssten. Der Kopienversand würde bei einem Verbot der Herstellung von Kopien durch Dritte seine Rechtsgrundlage verlieren - "Der gesamtgesellschaftliche Schaden wäre enorm."
Die mögliche Einführung eines Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Publikationen wird vom Bibliotheksverband klar befürwortet. Um den privatwirtschaftlich operierenden Fachlagen nicht die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, würde eine "angemessene Embargofrist" völlig ausreichend sein. Wissenschaftler dürften ihre Aufsätze dann erst nach einer Frist von einigen Monaten anderweitig veröffentlichen. Dieses Modell wird in den USA bereits breit praktiziert.
Darüber hinaus sprechen sich die Bibliotheken für eine Open-Access-Klausel im Urheberrechtsgesetz aus: "Der Deutsche Bibliotheksverband unterstützt den Vorschlag, in § 43 UrhG einen Absatz 2 einzufügen, der eine Anbietungspflicht angestellter Wissenschaftler an ihre Trägerinstitution festschreibt. Es sei darauf verwiesen, dass zum Beispiel in den USA eine derartige Pflicht bereits gesetzlich eingeführt ist."
Bitkom zurückhaltend
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) hält sich mit Äußerungen zur Privatkopie eher zurück(öffnet im neuen Fenster) . Der Verband ist nicht grundsätzlich gegen Einschränkungen, macht aber deutlich, dass "mit einer Beschränkung der Privatkopie auch die Höhe der Pauschalabgabe zwangsläufig zu senken wäre." Das angedachte Verbot intelligenter Aufnahmesoftware lehnt der Bitkom strikt ab. Damit würde "in Technologieentwicklungen eingegriffen und dem Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig geschadet werden."
Beim Handel mit gebrauchter Software ist der Bitkom mit der geltenden Rechtslage zufrieden und will alles beim Alten belassen.
Streit um Widerrrufsmöglichkeit bei Filmen
Auch der von Kritikern als Enteignung bezeichnete Verzicht auf die Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei unbekannten Nutzungsarten geht für den Bitkom in Ordnung. Der Verband Deutscher Drehbuchautoren ist da anderer Meinung: "Der Verband Deutscher Drehbuchautoren fordert den Gesetzgeber auf, [den Verzicht auf die Widerrufsmöglichkeit in] § 88 Abs. 1 S. 2 UrhG ersatzlos zu streichen" . Die Verwerter, die von der geltenden Gesetzeslage zulasten der Urheber profitieren, hätten bisher kein Interesse daran erkennen lassen, den Urhebern eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dazu wird in der Stellungnahme der Drehbuchautoren(öffnet im neuen Fenster) ausgeführt:
"Im Zweifel überlassen es die Verwerter den Urhebern als regelmäßig wirtschaftlich schwächeren Vertragsparteien den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung sowie deren Höhe gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund des Prozesskostenrisikos und der immer wieder ausgesprochenen Drohung, dass im Falle einer Klage keine weiteren Aufträge mehr erteilt werden, schrecken viele Filmurheber vor solchen Klagen zurück" , so der Verband Deutscher Drehbuchautoren. [von Robert A. Gehring]



