USA: Antivirensoftware darf Adware und Schadsoftware blocken

Hersteller verstoßen nicht gegen Kommunikationsgesetz

Ein Bundesberufungsgericht in den USA hat entschieden, dass die Hersteller von Antivirensoftware nicht gegen den Communications Decency Act (CDA) verstoßen, wenn ihre Programme Adware und andere Schadsoftware von Websites blockieren. Das geht aus einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil hervor.

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Sieg für Kaspersky, lange Gesichter bei Zango. Das ist das vorläufige Endergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Adware-Hersteller Zango und dem Sicherheitsspezialisten Kaspersky Lab. Das Bundesberufungsgericht im Gerichtsbezirk West-Washington wies die Berufung von Zango gegen Kaspersky im Februar ab, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteilstext hervorgeht, zu finden etwa bei Wired.com.

Zango hatte Kaspersky wegen eines Verstoßes gegen das Kommunikationsgesetz (Communications Decency Act) von 1996 verklagt. Zango war darauf spezialisiert, Nutzern werbefinanziert Zugang zu Inhalten von Partnern wie Spiele- oder Videoanbietern zu geben. Die Nutzer mussten dazu Software von Zango installieren. Gegen Bezahlung konnten die Nutzer auch Zango-Software ohne Werbung für den Zugang zu den Inhalten bekommen.

Die Zango-Software wurde von verschiedenen Herstellern von Antivirensoftware als schädlich eingestuft. Im Ergebnis verhinderte die Antivirensoftware die Installation oder warnte zumindest davor, sie zu installieren. Kasperskys Sicherheitssoftware blockierte die Installation von Zangos Software. Der mittlerweile bankrotte Adware-Spezialist Zango sah seine Geschäfte bedroht und verklagte Kaspersky Lab.

Zangos Vorwurf lautete, Kasperskys Software würde unzulässig "in die Nutzung eines zum Download angebotenen Programms von Kunden einer Online-Medienfirma eingreifen". Kaspersky wehrte sich dagegen mit dem Verweis auf eine Schutzklausel im Kommunikationsgesetz von 1996, die es erlaubt, "anstößiges Material" zu ermitteln und zu blockieren.

Das zuständige Gericht erster Instanz entschied zugunsten von Kaspersky. Zur Begründung führte das Gericht an, dass Kaspersky als Anbieter eines "interaktiven Computerdienstes" Immunität genießen würde, wenn das Unternehmen den Zugang zu anstößigen Inhalten blockiert. Dieser Auffassung schloss sich auch das Berufungsgericht an.

Anbieter eines "interaktiven Computerdienstes" ist Kaspersky in den Augen der Richter deshalb, weil "die Kaspersky-Software so gestaltet ist, dass sie über das Internet mit Datenbanken und Aktualisierungsdiensten in Moskau kommuniziert". Die Nutzer können die Kaspersky-Software auch manuell dazu veranlassen, mit den Updateservern Verbindung aufzunehmen. Das genügt in den Augen der Richter, um den Buchstaben des Gesetzes zu entsprechen. Das sei dazu gedacht, "den Anbieter eines interaktiven Computerdienstes vor Klagen zu schützen, wenn der es einem Anwender erlaubt, Inhalte, die er oder der Provider als unangemessen einstuft, zu blockieren".

Einer der drei Berufungsrichter, Raymond C. Fisher, ergänzte das von Richterin Pamela Ann Rymer formulierte Urteil durch eine sogenannte zustimmende Meinung (englisch concurring opinion). Fisher warnt in seiner Meinung ausdrücklich davor, die Immunität von Diensteanbietern über den Rahmen hinaus auszuweiten, den das Gericht jetzt in seinem Urteil abgesteckt hat. Es würde "ernsthafte Probleme verursachen, wenn Anbieter von Sicherheitssoftware einen Freifahrtschein zum einseitigen Blockieren von Materialien erhalten würden". Diese könnten die Freiheit "in wettbewerbswidriger Weise" dazu nutzen, Inhalte von Konkurrenten zu blockieren. [von Robert A. Gehring]

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