EU-Software-Richtlinie aktualisiert
Anpassung an geltenden EU-Rechtsrahmen
Fast 20 Jahre nach Erlass der ersten Softwarerichtlinie (91/250/EWG) hat die Europäische Union den Schutz für Computerprogramme der aktuellen Rechtslage angepasst. Die neue Softwarerichtlinie (2009/24/EG) tritt am 25. Mai in Kraft.
Vor fast 20 Jahren beschloss die EU-Kommission, den Rechtsschutz für Software in den EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. In der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91/250/EWG wurde unter anderem festgeschrieben, dass Computerprogramme als literarische Werke urheberrechtlich geschützt sind. Zugleich wurde klargestellt, dass auch Hersteller von Computerprogrammen das EU-Wettbewerbsrecht einhalten müssen.
Durch den fortschreitenden europäischen Integrationsprozess war die Richtlinie von 1991 nicht mehr ganz aktuell. Aus diesem Grund ist sie aktualisiert worden. Die neue Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 2009/24/EG wurde am 5. Mai im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.
Die meisten Veränderungen resultieren aus der überholten Rechtsgrundlage. Aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist inzwischen die Europäische Gemeinschaft geworden. Bei der Gesetzgebung hat das EU-Parlament nach 1991 neue Mitbestimmungsrechte bekommen. Diese Entwicklungen sind in der neuen Softwarerichtlinie berücksichtigt. So wurde beispielsweise der Verweis auf die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln aktualisiert. Statt auf die alten Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages wird jetzt korrekt auf die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages verwiesen.
Der größte Unterschied zwischen der neuen und der alten Softwarerichtlinie betrifft die Festlegung der Schutzdauer für Computerprogramme. In der Richtlinie 91/250/EG gab es den Artikel 16, der die Schutzdauer "auf die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre ab dem 1. Januar des auf sein Todesjahr folgenden Jahres oder im Fall eines anonymen Werkes auf 50 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Erstveröffentlichung des Werkes folgt", festschrieb. Dieser Artikel ist in der neuen Softwarerichtlinie 2009/24/EG vollständig entfallen.
Eine explizite Vorgabe für die urheberrechtliche Schutzdauer findet sich in der neuen Richtlinie nicht mehr, obwohl in Erwägungsgrund 6 der neuen Richtlinie ebenso wie in der alten Richtlinie ein Regelungsbedarf für die Schutzdauer festgestellt wird. Welche Konsequenzen der Wegfall von Artikel 16 für den Urheberrechtsschutz von Software haben wird, ist unklar. Zwar haben alle Mitgliedsstaaten die in Richtlinie 91/250/EWG vorgegebene Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers übernommen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Vorgabe sind sie nun aber im Prinzip frei, auf nationaler Ebene eine andere Schutzdauer festzulegen. [von Robert A. Gehring]
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70 Jahre pma, wenn nichts anderes explizit festgelegt wird.
Das heißt, du mochtest nichts anderes als dass ein Großkonzern, der über ein erhebliches...
Die Nasa setzt immer noch 8086-Prozessoren und entsprechende Software in den Space...
Wow, das müssen krasse Drogen gewesen sein. Wo krieg ich sowas?