OLG-Urteil: Kein virtuelles Hausrecht für Airline-Websites
Ein transparenter Markt ist gut für die Kunden. Wie man in jedem Ökonomie-Lehrbuch nachlesen kann, herrscht auf dem vollkommenen Markt volle Transparenz(öffnet im neuen Fenster) . Die Kunden können die Qualität von Angeboten und Preisen problemlos vergleichen und sich für das beste Angebot entscheiden. Soweit die Theorie.
In der Praxis existiert natürlich kein vollkommener Markt und viele Anbieter von Waren und Dienstleistungen haben ein großes Interesse daran, dass das so bleibt. Dafür kämpfen sie schon einmal vor Gericht. Dass die Gerichte ihnen auch zur Seite stehen, darauf können sie sich nicht unbedingt verlassen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az. 6 U 221/08). Geklagt hatte eine Fluggesellschaft, die Tickets online vermarktet.
Die Fluggesellschaft wollte erreichen, dass Kunden Tickets ausschließlich direkt über die Website der Airline buchen können. Dritte wie beispielsweise Preissuchmaschinen wollte die Airline mittels eines Nutzungsverbots von der Vermittlung der Ticketbuchung ausschließen. In den Nutzungsbestimmungen auf der Website erklärte die Fluggesellschaft daher, dass das sogenannte Screen-Scraping unzulässig sei.
Preisvergleich
Beim Screen-Scraping werden die für eine Ticketbuchung nötigen Informationen durch Dritte aus den Webseiten der Fluggesellschaft ausgelesen und auf Webseiten der Dritten angezeigt. Durch Screen-Scraping bei mehreren Fluggesellschaften können zum Beispiel Preissuchmaschinen unterschiedliche Angebote übersichtlich auf einer Webseite anzeigen, auch wenn die Fluggesellschaften keine Schnittstellen bereitstellen. Für den Kunden werden die Angebote so transparent.
Die klagende Fluggesellschaft, der so viel Transparenz zu weit ging, wollte Ticketbuchungen über solche Drittangebote nicht anerkennen. Nachdem die Airline im September 2008 in erster Instanz verloren hatte, ging sie in Berufung. Aber auch vor dem OLG Frankfurt/Main war ihr kein Erfolg beschieden. Neben der Verletzung der Nutzungsbestimmungen hatte die Airline auch eine Verletzung des Datenbankschutzes durch die Übernahme von Buchungsinformationen geltend gemacht.
Das OLG wies die Argumente zurück und befand(öffnet im neuen Fenster) : "Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des 'virtuellen Hausrechts' des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte... des Flugunternehmens gesehen werden."
Verstoß gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das OLG ging in seinem Urteil sogar so weit, der Fluggesellschaft wettbewerbswidriges Verhalten zu bescheinigen. Schon der Versuch, die "Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings" durch Nutzungsbestimmungen zu untersagen, sowie "die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren" und erst recht die Ausführung der Ankündigung verstießen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, entschied das Gericht.
Wenn der Betreiber einer Website nicht möchte, dass Dritte Angebote durch Nutzung von Screen-Scraping vermitteln, muss er "den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen... begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig [...] machen." Einseitige Willenserklärungen in Form von Nutzungsbestimmungen auf der Website seien hingegen rechtlich wirkungslos, so das Gericht.
Internetkäufer und Betreiber von Preissuchmaschinen dürfen sich über das Urteil freuen. Beiden erwachsen aus der höheren Markttransparenz nur Vorteile. Zwar entfaltet das Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts nur begrenzte Wirkung, aber das Signal an die Marktteilnehmer ist klar: Wer Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten will, muss sich auch Wettbewerb und Transparenz gefallen lassen. [von Robert A. Gehring]
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