Oberverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebühren für PCs
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte einem Rechtsanwalt recht gegeben, der gegen die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs geklagt hatte. Er gebrauche den PC zum Schreiben, über das Internet recherchiere er berufsbezogen und greife auf Rechtsprechungsdatenbanken zu. Außerdem gebe er seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch ab, argumentierte der Rechtsanwalt und bekam vor dem VG Koblenz recht.
Anders sieht das OVG Rheinland-Pfalz den Fall. Es gab der Berufung des beklagten SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab (AZ 7 A 10959/08.OVG).
Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe, so das OVG. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit, so dass die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich sei. Zudem erschwere die Gebührenpflicht für Internet-PCs den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit.
Schließlich sollen die Rundfunkgebühren die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Die Gebührenpflicht verhindere die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte, argumentiert das Gericht.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
SWR-Justiziar Hermann Eicher begrüßte das Urteil: "Dieses Urteil ist eine wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war."
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