OLG Hamburg schränkt Forenhaftung ein
Im konkreten Fall ging es um zwei Klagen des Kochbuchbetreibers Folkert Knieper. In den beiden Fällen hat jeweils ein unbekannter Nutzer von Knieper angefertigte Fotos in die Foren auf bundesligaforen.de(öffnet im neuen Fenster) und webkoch.de(öffnet im neuen Fenster) eingestellt.
Knieper klagte gegen die Forenbetreiber auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung. Das LG Hamburg gab Knieper in beiden Fällen teilweise recht und wies lediglich den Schadensersatzanspruch wegen der für die Fotos geforderten Lizenzvergütung zurück.
Das OLG sieht dies anders und entschied: "Der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer auf Unterlassung." Das Urteil wurde vom Betroffenen unter bundesligaforen.de(öffnet im neuen Fenster) veröffentlicht.
Das OLG störte sich auch nicht daran, dass in den Foren anonyme Beiträge zugelassen werden: "Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Beklagte den Nutzern die Teilnahme an den Foren anonym ermöglicht und hierdurch der Zugriff auf den eigentlichen Rechtsverletzer wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich wird. [...] an der Darlegungs- und Beweislast für täterschaftliches Handeln des Beklagten selbst ändert sich hierdurch nichts."
Des Weiteren führt das OLG aus: "Denn auch anonym oder unter Pseudonym nutzbare Internetforen stellen ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell im Internet dar und stehen unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit."
Auch werden fremde Inhalte auf einer Website nicht zu eigenen, nur weil ein Forum geschäftlich betrieben wird, stellt das OLG klar. Im konkreten Fall sah es das Gericht zudem nicht als erwiesen an, dass die Foren zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden, obwohl dort einige Werbebanner eingebunden sind.
Entgegen dem Landgericht weist das Oberlandesgericht auch den Anspruch auf Unterlassung zurück: "Auch hat der Beklagte durch die zumindest früher eröffnete Möglichkeit, Bilder in die Forumsbeiträge einzustellen, willentlich einen adäquat kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet. Die Haftung als Störer setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter voraus, dass der in Anspruch Genommene eigene Prüfungspflichten verletzt hat."
Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung explizit aus: "Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet – dazu gehören Meinungsforen – ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet."
Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr komme nicht in Betracht, allein weil es "nach der Entfernung des Bildes durch den Beklagten unstreitig zu keiner weiteren Rechtsverletzung gekommen ist" , so das OLG weiter.
Allerdings stellt das OLG auch fest, dass der Forenbetreiber schnell auf die Information durch den Kläger reagiert, die Fotos entfernt und einen entsprechenden URL-Filter installiert hat, der die Einbindung von Bildern von dessen Seiten unterbindet.