Hackersoftware muss nicht strafbar sein
Die Staatsanwaltschaft Hannover leitet kein Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Seeger wegen Verstoßes gegen Paragraf 202c des Strafgesetzbuchs (StGB), den sogenannten Hackerparagrafen, ein, berichtet Heise Online(öffnet im neuen Fenster). Der Chefredakteur des Fachmagazins iX hatte sich im Dezember 2008 selbst angezeigt, nachdem die im Heise-Verlag erscheinende Zeitschrift Ende 2008 einem Sonderheft zum Thema Sicherheit im Internet eine DVD mit Sicherheitssoftware beigelegt hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat jedoch darauf verzichtet, gegen Seeger zu ermitteln (Aktenzeichen 1111 Js 181/09). Die iX habe das Heft mit der Sicherheitssoftware ausgeliefert, um den Lesern zu ermöglichen, ihre Computersysteme gegen Angriffe von außen zu schützen. Darin sah die Staatsanwaltschaft keinen Verstoß gegen Paragraf 202c StGB.
Der Hackerparagraf stelle die Vorbereitung des Ausspähens oder Abfangens von Daten unter Strafe. Eine Heft-DVD mit Hackersoftware auszuliefern sei aber keine solche Vorbereitungshandlung, wenn nur die "Möglichkeit der illegalen Verwendung des Programms" bestehe, so die zuständige Oberstaatsanwältin. Könne eine Software zur Abwehr von fremden Angriffe ebenso wie zu illegalen Zwecken genutzt werden, komme es auf die Absichten des jeweiligen Nutzers an.
Der 2007 eingeführte Paragraf verbietet, sich oder einem anderen unbefugt "Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung" zu verschaffen. Nach Absatz c macht sich bereits strafbar, wer "Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht". Sicherheitsexperten und Informatiker an den Universitäten fürchteten seinerzeit, dass ihre Arbeit bedroht oder gar kriminalisiert werde.
Da auch anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch Unsicherheit über die Auslegung herrschte, hatte sich Seeger Ende 2008 zu der Selbstanzeige entschlossen. "Wir verteilen die Software, da es für Administratoren unentbehrlich ist, diese Programme zum Schutz des eigenen Systems und zur Abwehr von Angriffen zu verwenden. Gleichzeitig können wir aber nicht ausschließen, dass die Programme auch im rechtswidrigen Rahmen eingesetzt werden", sagte Seeger damals Heise Online(öffnet im neuen Fenster). Mit diesem Schritt wollte Seeger prüfen lassen, ob die Verteilung von Software, die sowohl zum Schutz als auch für Angriffe eingesetzt werden kann, rechtens ist. Da es laut Staatsanwaltschaft dabei jedoch entscheidend auf die Absichten des Nutzers ankommt, bleibt hier weiterhin viel Raum für Interpretationen.
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