Interview: DRM sollte den Kunden nicht vergraulen
Golem.de: Inwieweit decken sich beim digitalen Rechtemanagement (DRM), etwa von Computerspielen, die gesetzlichen Regelungen mit den Möglichkeiten, die SecuRom und andere Kopierschutzsysteme dem Endkunden gewähren?
Clemens Mayer-Wegelin: Klare gesetzliche Regelungen gibt es nur für die vertragliche Seite, also die Seite der End User License Agreements oder EULA. Für die technischen DRM-Systeme gibt es nur die ausdrückliche Regelung, dass der Nutzer des Programms sie nicht eigenmächtig umgehen darf. Im Endeffekt befindet man sich damit im allgemeinen Bereich von Eigentumsrechten, die im Spannungsverhältnis zu den berechtigten Interessen der Rechteinhaber stehen. Letztlich soll und muss das Gesetz einen Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden Interessen finden. Der Eigentümer will das Programm möglichst frei von Einschränkungen nutzen können, der Rechteinhaber will sein Programm vor unerlaubten Vervielfältigungen sichern.
Golem.de: Welche Hauptprobleme sehen Sie bei den gängigen Kopierschutzsystemen etwa für Singleplayer-Computerspiele?
Mayer-Wegelin: Bei Singleplayer-Computerspielen gibt es zwei Problemfelder: die Sicherungskopie und der Weiterverkauf des gebrauchten Spiels. Das Anfertigen von Kopien jeder Art, ob nun gerechtfertigt als Sicherungskopie oder ungerechtfertigt als Raubkopie, wird von den technischen DRM-Systemen unterschiedslos unterbunden. Ein Recht auf Privatkopie gibt es bei Computerprogrammen nicht.
Hierbei ist es allerdings möglich, die Sicherungskopie vertraglich in der EULA zu untersagen, so dass das Unterbinden auf technischer Seite rechtlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist die Untersagung von Sicherungskopien nicht einfach pauschal möglich – das verhindert das Gesetz, das hier die Interessen des Nutzers schützen will. Die Hersteller können aber einen Ausgleich schaffen, zum Beispiel einen Austauschservice für defekte Datenträger. Dieser sollte sich an den üblichen Mängelgewährleistungsrechten des Kaufrechts orientieren.
Bei Computerspielen, die eine Internetaktivierung mit einer Begrenzung der maximal möglichen Anzahl an Aktivierungen verbinden, stellt sich beim Weiterverkauf ein Problem: Wie soll der Gebrauchtkäufer erkennen, wie oft das Programm bereits installiert und aktiviert worden ist? Ein Spiel, bei dem die Hälfte der Aktivierungen verbraucht ist, dürfte objektiv weniger wert sein als ein Programm, das noch nie aktiviert worden ist. Sind die Aktivierungen ausgeschöpft, so ist das Spiel unbenutzbar und damit wertlos. Bisher sind die Hersteller in der Praxis aber recht kulant gewesen und haben wie etwa 2K Games bei Bioshock zunächst die Rückgängigmachung von Aktivierungen bei der Deinstallation ermöglicht und später, etwa zehn Monate nach Ersterscheinen des Spiels, die Aktivierungsbegrenzung ganz aufgehoben. Ubisoft hat jetzt sogar beim neuen Prince of Persia ganz auf einen Kopierschutz verzichtet. EA dagegen hatte bereits in EULA eine wiederkehrende, zehntägig erforderlich werdende Internetaktivierung mit Programmsperre vorgesehen, auch wenn dies dann tatsächlich nicht umgesetzt worden ist. Letzteres würde ich zu weitgehend finden. Aber generell zeigt sich: Zwischen EULA und praktischer Anwendung besteht ein Unterschied.
Golem.de: Kaufen Sie noch PC-Spiele mit Kopierschutz?
Mayer-Wegelin: Ich kaufe PC-Spiele mit Kopierschutz, zuletzt GTA 4 . Bei diesem Spiel war der Installationsvorgang durch die zahlreichen Hürden sehr mühselig und zeitintensiv, was die Frage aufwirft, wie sinnvoll ein so weitgehendes DRM-System ist. Man will den eigenen Kunden ja nicht vergraulen, sondern im Gegenteil für den Kauf belohnen. Auf der anderen Seite kann der kommerzielle Erfolg eines einzigen Spiels gerade für kleine Entwicklerstudios existenzwichtig sein. Und das Internet ermöglicht ganz andere Dimensionen der unerlaubten Weitergabe von Spielen, als das früher auf dem Schulhof war... Im Endeffekt geht es mir nicht anders als jedem anderen Nutzer. Tauchen Probleme auf, ärgere ich mich. Tauchen keine auf, wirkt der Kopierschutz abstrakt.
Golem.de: Wie ist das bei kommerziellen Downloadplattformen wie Steam: Ein einmal gekauftes Spiel kann ich nicht nach Belieben weiterverkaufen, was mit einem "echten" Spiel ja möglich ist. Würden Sie als Jurist Spiele auf solchen Plattformen kaufen?
Mayer-Wegelin: Tja, Steam ist schon ein Spezialfall. Die Plattform hat gewisse Vorzüge, etwa dass ich die Spiele auf beliebig vielen Rechnern installieren kann, solange ich sie mit meinem Nutzeraccount verknüpft habe. Außerdem kann ich Sicherungen meiner online gekauften Spiele anlegen. Auf der anderen Seite kann ich die Programme nicht weiterverkaufen und einzelne Spiele nicht mehr aus meinem Account herauslösen. Über Steam selbst, als reiner Download, habe ich noch kein Computerspiel erworben, dazu bin ich zu sehr Sammler. Ich möchte gerne eine Packung und einen Datenträger in der Hand halten. Aber ich habe sehr wohl Spiele gekauft, die eine Verknüpfung mit Steam voraussetzen, die "Half-Life 2 Orange Box" zum Beispiel. Als "Sammler" bin ich an einem Weiterverkauf nicht interessiert, so dass das eine Entscheidung ist, die jeder für sich selbst treffen muss. Steam wirft eher datenschutzrechtliche Fragen auf, die ich aber nicht untersucht habe.
Golem.de: Sie haben auch die EULA von Computerspielen untersucht. Mit welchen Ergebnissen?
Mayer-Wegelin: Das Problem vieler EULA ist, dass sie gar nicht auf die deutsche und europäische Rechtslage angepasst werden. Oftmals wird schlicht eine EULA, die auf die Rechtslage in den USA ausgelegt worden ist, ins Deutsche übersetzt. Dass eine solche EULA gar nicht auf die deutsche Rechtslage passen kann, ergibt sich von selbst. Dabei könnten die Hersteller mit vertretbarem Aufwand ihre EULA an den deutschen Markt anpassen lassen. Durch solche angepassten EULA könnten sie zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Sie könnten sich selbst und ihre Programme gut schützen und zum Kunden fair sein. Der damit verbundene Image-Gewinn dürfte sich für die Hersteller von Computerspielen auszahlen und dem Interesse der Kunden wäre damit entgegengekommen.
Golem.de: Halten Sie die EULA für kompatibel mit den Möglichkeiten der Kopierschutzsysteme und mit geltendem deutschen Recht?
Mayer-Wegelin: Grundsätzlich ja, wobei in der Praxis darauf zu achten ist, dass die EULA auf die deutsche Rechtslage angepasst und nicht einfach nur übersetzt werden. Ich würde es als sehr reizvolle Aufgabe empfinden, einmal EULA zu entwerfen, die den Käuferrechten und den Interessen der Rechteinhaber gleichermaßen gerecht werden. Derzeit weisen die EULA einige Mängel auf, die aber ausgebessert werden können.
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