EuGH weist Klage gegen Vorratsdatenspeicherung ab
Irland hatte, unterstützt von der Slowakei, beim Europäischen Gerichtshof beantragt, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Die Richtlinie könne nicht auf Art. 95 EG gestützt werden, da ihr "Schwerpunkt" nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarkts liege, sondern auf der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, und diese Maßnahmen somit auf der Grundlage von Artikeln des EU-Vertrages über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hätten erlassen werden müssen. So die Argumentation der Iren.
Das Gericht sah das anders und stellte fest(öffnet im neuen Fenster): Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrages erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft. Die Richter stellten dabei allerdings klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht, und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.
- Anzeige Hier geht es zu Hacking & Security: Das umfassende Handbuch bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.