VG Köln: Telekom muss IP-Adressen rausrücken

Verpflichtung zur Herausgabe an Behörden wird nicht ausgesetzt

Die Telekom muss Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskunft darüber erteilen, welchem Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.

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Die Telekom beantragte im September, die Verpflichtung zur Herausgabe von IP-Adressen vorerst auszusetzen, doch das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) lehnte dies mit seinem Urteil (Az.: 21 L 1398/08) ab.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundesnetzagentur vom 5. August und vom 12. September 2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet wurde, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war.

Gegen diese Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt, weil sie der Auffassung ist, die Auskunftsverpflichtung führe zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, in das nur auf Grund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Zugleich beantragte die Telekom, die Verpflichtung aufzuheben, bis die Fragen gerichtlich geklärt sind.

Das Gericht lehnt dies ab, da die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung. Denn angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet würden sonst effektive Strafverfolgung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert.

Die Entscheidung in diesem Eilverfahren ist nicht rechtskräfitg, gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.

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