Bundesverfassungsgericht beschränkt Vorratsdatenspeicherung
Gegner hoffen, dass das Gesetz bald ganz fällt
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt. Karlsruhe hat damit seine einstweilige Anordnung vom März 2008 erweitert und erlaubt bis zu einer endgültigen Entscheidung die Weitergabe von Telefon- und E-Mail-Daten an die Behörden nur noch in sehr wichtigen Fällen.
Die Verfassungsrichter haben die Nutzung gespeicherter Telefon-, Internetzugangs- und E-Mail-Dienste weiter eingeschränkt. Das geht aus einer am 6. November 2008 veröffentlichten Entscheidung hervor. Bis zu einem endgültigen Spruch können die Daten nur dann an die Polizei übermittelt werden, wenn dadurch eine dringende Gefahr für die Allgemeinheit oder Leib, Leben und Freiheit einer Person abgewehrt werden soll, oder wenn es um die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht. Auch Geheimdienste wie der Verfassungsschutz oder der Bundesnachrichtendienst dürfen die gespeicherten Daten ausschließlich zu diesen Zwecken verwenden.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat die einstweilige Anordnung als "weiteren Etappensieg für den Informantenschutz" bezeichnet. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung schränke den "Quellenschutz der Journalisten massiv ein". Zu hoffen sei, dass das Bundesverfassungsgericht die gesamte Vorratsdatenspeicherung in der Hauptsachenentscheidung für verfassungswidrig erkläre, so Verbandschef Michael Konken.
"Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom März und Oktober dieses Jahres sind wir zuversichtlich, dass die exzessive Totalspeicherung unserer Verbindungs-, Standort- und Internetdaten auch weiterhin schrittweise in sich zusammen fallen wird", kommentiert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat).
Die Nutzung von Telefon und Handy, ab 2009 auch von E-Mail, Anonymisierungsdiensten und Internet, wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedoch weiterhin protokolliert. Das haben SPD, CDU und CSU im November 2007 per Gesetz festgelegt. Jedoch sei die Herausgabe der anlasslos gespeicherten Verbindungs- und Standortdaten einstweilen nur unter engeren Voraussetzungen zulässig, als von Bundestag und den Landtagen in Bayern und Thüringen gewollt.
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