Verbraucherschützer erfolgreich gegen Kostenfallen
Das Landgericht Hanau folgte der Auffassung des vzbv (Landgericht Koblenz AZ 4 HK O 182/08). Folgt auch die Berufungsinstanz der Ansicht der Hanauer Richter, ließe sich gerichtlich durchsetzen, dass die Gewinne zugunsten der Staatskasse eingezogen werden. Vzbv-Chef Gerd Billen deutete die Urteile als "wichtiges Signal an alle schwarzen Schafe im Internetgeschäft" .
Im April 2007 hatte der Verband die Firma wegen Wettbewerbsverstößen auf verschiedenen Internetseiten abgemahnt. Darunter lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de, online-flirten.de und my-adventskalender.de. Die Seiten seien derart gestaltet gewesen, dass die Nutzer den Eindruck erhalten konnten, die Angebote für Leistungen wie Lebenserwartungstests seien kostenfrei. Tatsächlich ging man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag über mindestens 59 Euro ein. Über diese Folgen hatte der Anbieter lediglich im Kleingedruckten informiert.
Im Dezember 2007 mahnte der Verbraucherzentrale Bundesverband Online Service Ltd. wegen eines ähnlich gestalteten Angebots für einen Adventskalender ab. Die Sachverhalte machte er anschließend zum Gegenstand der laufenden Gewinnabschöpfungsverfahren.
Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen werden monatlich über 20.000 Verbrauchern im Internet versteckte Aboverträge untergeschoben. "Kostenfallen sind eine moderne Landplage. Es wird höchste Zeit, dass der Gesetzgeber diese Abzocke der Verbraucher unterbindet" , fordert Billen. Nutzer dürften nicht erst mit der Zusendung der Rechnung erfahren, dass ein Internetangebot kostenpflichtig war.
Auch gegen den E-Mail-Anbieter Web.de gingen die Verbraucherschützer in erster Instanz erfolgreich vor. Das Unternehmen habe seinen Kunden eine dreimonatige Clubmitgliedschaft als "Treuegeschenk" und "Dankeschön" angepriesen, die sich in ein kostenpflichtiges Abo umwandelte, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Web.de habe darauf lediglich im Kleingedruckten hingewiesen.
Das Landgericht Koblenz erkannte darin eine irreführende Geschäftspraxis (Landgericht Hanau AZ 9 O 551/08 und 1 O 569/08). Derweil hat der vzbv weitere rechtliche Schritte eingeleitet, da es weitere Beschwerden von Kunden gab, die ein leicht abgeändertes Treuegeschenk-Angebot erhielten.
Alle vom vzbv angeführten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
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