OLG Hamburg: Rapidshare zu Recht als Mitstörer verurteilt
Keine ausreichende Vorbeugung gegen Urheberrechtsverletzungen
Nach einem Urteil des OLG Hamburg reicht der Einsatz von MD5-Filtern nicht zur Vorbeugung gegen Urheberrechtsverletzungen aus. Deshalb haftet der File-Hoster Rapidshare ab Kenntnisnahme der Verletzung als Mitstörer.
Ob der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Nutzer begangen werden, haftet, bleibt unter deutschen Richtern umstritten. Das Oberlandesgericht Köln war im vergangenen Jahr noch der Meinung, Rapidshare sei kein Vorwurf der Täterschaft oder Beihilfe zu machen, wenn das Unternehmen den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten sofort nach Kenntnisnahme sperrt. Die Gerichte in Hamburg, bekannt für ihre harte Linie in Streitfragen des geistigen Eigentums, vertraten dieses Jahr in ihren Urteilen eine ganz andere Auffassung.
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Das Oberlandesgericht bestätigte Anfang Juli 2008 ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom März 2008, wonach Rapidshare sehr wohl als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden kann. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten, überaus umfangreich begründeten Urteil hervor. Rapidshare muss laut Urteil bei Androhung einer hohen Geldstrafe für jeden Fall des Verstoßes dafür sorgen, dass die Verletzungshandlungen abgestellt und nicht wiederholt werden.
Rapidshare hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, dass das Unternehmen MD5-Filter einsetze, um das erneute Hochladen und Veröffentlichen von illegalen Dateikopien zu verhindern. Weitergehende Kontrollmaßnahmen seien dem Unternehmen nicht zuzumuten, weil sonst das Geschäftsmodell grundsätzlich in Frage gestellt würde. Das OLG Hamburg gab sich damit aber nicht zufrieden.
Im Gerichtsurteil heißt es: "Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll."
Rapidshare müsse mehr tun, müsse "alles Zumutbare tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden". Das bedeutet laut Gericht, dass Rapidshare, "wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist [...], zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet" sei. Das Gericht stützt sich dabei in der Argumentation auf §7 Abs. 2 des Telemediengesetzes, wo Lösch- und Sperrverpflichtungen auch für solche Diensteanbieter vorgesehen sind, die nicht für die Handlungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können.
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Tjoa die Gier klaut halt die Vernunft und da man noch aus dem Letzten "potentiellen...
Wenn ich Dir ein Glas hinstelle und "Gift!" draufschreibe - trinkst Du es dann trotzdem...
naja wie gut das wir hier nur von Softwarelösungen sprechen... schon mal an die...
Weil man da gerne mit einem Hammer draufhauen würde? Von beiden Seiten versteht sich...