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Student muss keine Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen

Verwaltungsgericht Münster kritisiert gerätebezogene Gebührenpflicht. Ein Student muss keine Rundfunkgebühren bezahlen, nur weil er einen PC besitzt. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster und hob damit einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln auf.
/ Jens Ihlenfeld
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Der Student verfügt weder über ein Radio noch einen Fernseher und gab an, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Dennoch forderte der WDR von ihm die seit Ende 2006 auch für internetfähige PCs geltende Rundfunkgebühr in Höhe von insgesamt 16,56 Euro für die Monate Januar bis März 2007.

Der Student wehrte sich dagegen und argumentierte: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Der WDR betonte hingegen, allein der Besitz eines solchen Gerätes begründe die Gebührenpflicht.

Das Verwaltungsgericht Münster schloss sich der Argumentation des Studenten an (Az.: 7 K 1473/07) und gab ihm Recht. Auch wenn es im Rundfunkgebührenstaatsvertrag anders stehe, sei der klagende Student nicht gebührenpflichtig. Während sich normale Rundfunkempfänger eigentlich nur für den Rundfunkempfang nutzen lassen, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. So könne auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden.

Da solche Geräte aber zu unterschiedlichsten Zwecken angeschafft werden, könne aus dem bloßen Besitz "nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden" , teilte das Gericht mit. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt.

Als Beleg dafür verweist das Gericht auf die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, laut der im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Radio per Internet nutzten. Dass der Student seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der WDR zudem nicht nachgewiesen. Die Richter räumten zwar ein, dass ein solcher Nachweis schwierig sei, solange der Rundfunkstaatsvertrag aber "an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle" .

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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