Gericht: Tauschbörsennutzung hat immer gewerbliches Ausmaß
Die Frage, wann Rechteinhaber einen zivilrechtlichen Anspruch beispielsweise gegen Internetprovider haben, beschäftigt derzeit die Gerichte. Seit September 2008 gilt das Gesetz zur "Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", das Musik- und Filmproduzenten oder Verlagen erstmals die Möglichkeit eröffnet, ausschließlich und auf direktem Wege zivilrechtlich gegen sogenannte Internetpiraterie vorzugehen. Bürgerrechtler und Datenschützer hatten das Gesetz zuvor heftig kritisiert.
Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein solcher zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn der jeweilige Fall ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht. Dann ist es dem Provider gestattet, dem Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers mitzuteilen, über dessen Internetzugang die Rechtsverletzung begangen wurde – unter Verwendung von Verkehrsdaten.
Wann gewerbliches Ausmaß vorliegt, haben Gerichte zu entscheiden, und die legen dabei zum Teil sehr niedrige Hürden fest, wie die Musikindustrie erfreut feststellt: "Viele Gerichte sehen den illegalen Download von Musik, Hörbüchern oder Filmen aus Tauschbörsen nicht als Bagatelle" , so der Bundesverband Musikindustrie. Das zeigten die ersten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz.
Richter der Landgerichte in Köln ( 28 AR 6/08(öffnet im neuen Fenster) ), Bielefeld ( 24(öffnet im neuen Fenster) ), Oldenburg ( 5 O 2421/08(öffnet im neuen Fenster) ), Frankfurt a.M. ( 2-06 O 534/08(öffnet im neuen Fenster) ) und Nürnberg ( 3 O 8013/08(öffnet im neuen Fenster) ) sehen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben.
Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten "endgültig" überschritten sei. Kennzeichen des Privaten sei es "aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird" .
Aber nicht alle Gerichte betrachten schon eine solche geringe Nutzung als gewerblich: Das Landgericht Frankenthal sieht das gewerbliche Ausmaß erst bei rund 3.000 Musiktiteln beziehungsweise 200 Filmen als gegeben an (AZ.: 6 O 325/08).
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