Gericht: Tauschbörsennutzung hat immer gewerbliches Ausmaß
Geringe Hürden beim Auskunftsanspruch für Rechteinhaber
Das Landgericht Oldenburg betrachtet bereits die Nutzung einer Tauschbörse als gewerbliches Handeln. Provider müssen nach der seit Anfang September 2008 geltenden Rechtslage Daten von Tauschbörsennutzern an Rechteinhaber herausgeben, sofern deren Handeln "gewerbliches Ausmaß" erreicht.
Die Frage, wann Rechteinhaber einen zivilrechtlichen Anspruch beispielsweise gegen Internetprovider haben, beschäftigt derzeit die Gerichte. Seit September 2008 gilt das Gesetz zur "Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", das Musik- und Filmproduzenten oder Verlagen erstmals die Möglichkeit eröffnet, ausschließlich und auf direktem Wege zivilrechtlich gegen sogenannte Internetpiraterie vorzugehen. Bürgerrechtler und Datenschützer hatten das Gesetz zuvor heftig kritisiert.
Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein solcher zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn der jeweilige Fall ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht. Dann ist es dem Provider gestattet, dem Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers mitzuteilen, über dessen Internetzugang die Rechtsverletzung begangen wurde - unter Verwendung von Verkehrsdaten.
Wann gewerbliches Ausmaß vorliegt, haben Gerichte zu entscheiden, und die legen dabei zum Teil sehr niedrige Hürden fest, wie die Musikindustrie erfreut feststellt: "Viele Gerichte sehen den illegalen Download von Musik, Hörbüchern oder Filmen aus Tauschbörsen nicht als Bagatelle", so der Bundesverband Musikindustrie. Das zeigten die ersten Erfahrungen mit dem neuen Gesetz.
Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (
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