Vorratsdatenspeicherung könnte verfassungswidrig sein (Up.)
Bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht es um eine Beschwerde gegen Auslandskopfüberwachung. Dabei handelt es sich um eine nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) geregelte Maßnahme, bei der aus dem Inland abgehende Verbindungen zu überwachten Anschlüssen im Ausland erfasst werden. "Wir haben eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, bezogen auf die Auslandskopfüberwachung" , so Mönikes weiter. "Dort sagt das Verwaltungsgericht, diese Festlegung sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig." In einem zweiten Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung gebe es noch keine Entscheidung. "Wegen des ersten Entscheids erwarten wir, dass auch hier das Verwaltungsgericht die Sache an das Verfassungsgericht weiterleitet und den Kläger von der Umsetzung befreit. Diese Entscheidung ist aber noch nicht ergangen."
Schon im Juni 2008 hatte dasselbe Gericht in einer Klage eines IEN-Mitglieds erklärt: "Die Kammer sieht einzelne Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an" (Beschluss vom 02.07.2008 – VG 27 A 3.07). Die Sache wurde in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin, die deutsche Tochter eines britischen Telekommunkationsbetreibers, biete anderen Telekommunikationsunternehmen den Transport von Daten und Sprache im internationalen Verkehr, unter anderem über zwei Vermittlungseinrichtungen, sogenannte Auslandsköpfe, an. "Diese dienen allein der Vermittlung von internationalem Telefonverkehr, der über ein der Klägerin gehörendes Transportnetz, das ganz Europa und weltweit 80 Länder berührt, geführt wird. Schon im November 2007 hatten die Berliner Richter untersagt, gegen die deutsche Tochter einer ausländischen Firma Maßnahmen wegen mangelnder Umsetzung der Überwachungsanordnungen zu ergreifen.
Der Kläger sei Anbieter von Telekommunikationsdiensten, und weise "keine besondere Sach- und Verantwortungsnähe zu den potenziell durch Telekommunikation vorbereiteten Straftaten" auf. Auch sei die Überwachung eine dem Unternehmenszweck der Klägerin wesensfremde Aufgabe. Vielmehr sei es der Klägerin verfassungsrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) aufgegeben, die Telekommunikation ihrer Kunden vertraulich und abhörsicher zu gestalten.
IEN ist ein im Jahre 2003 gegründeter Verein mit Sitz in Berlin, der ausländische TK-Anbieter in Deutschland repräsentiert. Zu den Mitgliedern gehören Airdata, BT Global Services, Cable & Wireless, Colt Telecom, Verizon Business und die France-Telecom-Tochter Orange Business.
Nachtrag vom 26. September 2008, um 12:44 Uhr:
BT Deutschland-Sprecher Boris Kaapke sagte Golem.de, die Firma habe am 12. August einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. "Darin geht es unter anderem um die Frage, ob die entschädigungslose Auferlegung einer Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung mit der Verfassung vereinbar ist."
In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren sei eine Entscheidung bisher nicht ergangen. "Sie ist realistisch auch nicht vor Mitte Oktober 2008 zu erwarten" , so Kaapke weiter.
Felix Müller, der bei BT Deutschland auf Regulierungsfragen spezialisiert ist, betonte zugleich, dass BT "zu keinem Zeitpunkt versuchen wird, der Entscheidungsfindung des Gerichts durch öffentliche Stellungnahmen vorzugreifen" . Der Konzern sei aber von der Richtigkeit der eigenen Position überzeugt.
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