Betreiber eines eDonkey-Servers haftet nicht
Mitte 2007 hatte Warner Music den Serverbetreiber Webby United darüber informiert, dass über den Server verschiedene Titel eines Warner-Künstlers verfügbar sind. Webby United sperrte diese Titel daraufhin, wurde dann aber von Warner darauf aufmerksam gemacht, dass noch weitere Titel zu finden sind. Warner beantragte daher eine einstweilige Verfügung zum Abschalten des Servers.
Das Landgericht Düsseldorf bejahte daraufhin eine sogenannte "Störerhaftung" und verurteilte Webby United. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch am 20. Mai 2008 auf, wie nun bekannt wurde (Az. I-20 U 196/07). Weder sei Webby Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Eine überwiegend illegale Nutzung des eDonkey-Netzwerkes könne nicht angenommen werden, weshalb eine Täterschaft durch Webby "fernliegend" sei.
Unter anderem wurde festgestellt, dass zwar ein entsprechendes Verzeichnis auf dem Server vorhanden war, darin aber keine Musikdateien zu finden waren. Auch die Störerhaftung könne nur geltend gemacht werden, wenn Webby Pflichten vernachlässigt hätte. Doch das OLG Düsseldorf sah einen von Webby eingerichteten Wortfilter, der Urheberrechtsverletzungen ausschließen sollte, als genügend an. Warner hingegen hatte die manuelle Überprüfung aller 300 Suchtreffer zu dem im Urteil geschwärzten Künstlernamen gefordert. Dies überspanne die Pflichten des Serverbetreibers.
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