Grid-TV hofft auf Einigung mit Bayerns Medienrat
Wer Streams live im Internet anbietet, wird künftig behandelt wie ein Fernsehsender und unterliegt damit der Kontrolle der Landesmedienanstalten. Das gilt zuerst in Bayern, später wahrscheinlich bundesweit. Grid-TV(öffnet im neuen Fenster) -Geschäftsführer Ingo Wolf sagte Golem.de, dass seine Programme, die die Anmeldungsgrenze des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zu durchbrechen drohen, künftig außerhalb von deren Hoheitsgebiet betrieben werden. Genehmigungspflichtigkeit besteht laut BLM ab August 2008 und von einem Volumen von 500 potentiell gleichzeitigen Zugriffen auf ein Internet-TV-Angebot an. Eine Lizenz soll dabei bis zu 10.000 Zugriffen und programminhaltlicher Bedenkenlosigkeit ohne weitere Voraussetzungen erteilt werden. Bei darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen Kabelprogrammen vor. Die Kosten liegen jeweils zwischen 250 und 5000 Euro.
Die Umsiedelung der Grid-TV-Server in die Schweiz sei vor allem bei Neugründungen geplant, erläutert Wolf, dessen Firma 270 IP-Sender betreibt, auf denen Special-Interest-Angebote wie "Zahnheilkunde-TV" und "Teachers-News-TV" laufen. Die beiden neuen Unternehmen Inventions-TV GmbH und Stiftungs-TV GmbH könnten somit die letzten in Deutschland gegründeten Unternehmen der Grid Content Group sein, kündigt Wolf an. Er hoffe "allerdings auf ein Einlenken der Landesmedienanstalten", da das Klima zwischen den Organisationen und seinen Firmen "immer recht angenehm war" , und Grid-TV davon ausgehe, dass es "keine echte rechtliche Grundlage für derartige Anmeldungen gibt" . Unklar sei zudem, auf welcher Basis die Anmeldegebühr kalkuliert wird und auf welche Weise die Landesmedienanstalten die Reichweite messen.
Die geänderte TV-Satzung setze lediglich "bestehendes Recht in Deutschland um" , verteidigt sich die BLM. "Demnach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen mit funktechnischen Mitteln." Dabei komme es nicht darauf an, über welchen Verbreitungsweg Rundfunk übertragen werde. Von einer Verschärfung der Regulierung durch die Änderung der Fernsehsatzung könne daher "keine Rede sein" .
Medienanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger(öffnet im neuen Fenster) sieht das anders. Diese Frage werde schon lange heiß diskutiert. Dass Internet-Streaming-Angebote unter den Rundfunkbegriff fallen, sei nur eine von mehreren möglichen Rechtsauffassungen. Erfolge eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags, ändere sich die Lage allerdings: Dann nämlich wird per Definitionem gesetzlich festgelegt, dass Live-Streamingangebote Rundfunk sind.



