Widerstand gegen Rundfunkregulierung für Streaming-TV
Anfang Juli 2008 verkündete der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) eine Änderung der Fernsehsatzung, die das Anbieten von Streaming-Angeboten im Internet lizenzpflichtig macht. Ein medienpolitischer Irrweg, meint der VBZV. Im Internet benachteilige ein solcher Schritt die örtlichen Anbieter im Markt und schwäche die lokalen Medienmärkte im nationalen und internationalen Vergleich. "Die Bayerische Landeszentrale unternimmt mit der Änderung der Fernsehsatzung den Versuch, Kriterien für lokale und regionale Inhalte im World Wide Web aufzustellen" , hieß es weiter. Dies sei "nicht praktikabel" . Das gängige Denken der Rundfunkregulierer in Programmschemata und linearen Abläufen sei dem Internet wesensfremd.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) meint, er sei von dem umstrittenen Vorstoß aus Bayern nicht betroffen. "Für die Zeitschriftenverlage kann ich nur sagen, dass meines Wissens eine Lizenzierung unserer Webangebote mit Bewegtbildern nicht in Betracht kommt – das ist Presse und kein Fernsehen(programm)" , sagte VDZ-Sprecher Norbert Rüdell Golem.de.
Grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit besteht laut BLM ab einem Volumen von 500 potentiell gleichzeitigen Zugriffen auf das Internet-TV-Angebot – eine Lizenz werde aber bei bis zu 10.000 Zugriffen und programminhaltlicher Bedenkenlosigkeit "ohne weitere Voraussetzungen" erteilt. Bei darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen Kabelprogrammen vor.
Die Kölner Medienrechtlerin Rafaela Wilde: "Neben Unklarheiten bezüglich der Frage, ob neben Live-Streams auch On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet, besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten, die auf Seiten von Printmedien betrieben werden." Ob die Web-TV-Angebote der Zeitungsverlage von der Neuregelung erfasst würden, oder ob die Lizenzierungsprivilegierung bei Printmedien anders zu beurteilen ist, bedürfe einer umfassenden rechtlichen Klärung, so die Anwältin weiter. "Es wird einer Einzelfallabwägung bedürfen, um festzustellen, ob die Kombination von Printmedieninhalten und Web-TV eine Lizenzerteilung auch bei weniger als 10.000 gleichzeitigen Zugriffen ohne Erfüllung von zusätzlichen Voraussetzungen möglich erscheinen lässt" , sagte sie. Diskussionen werde es auch noch darüber geben, was denn mit "potentiellen Zugriffen" gemeint sein könne.
Wie Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger(öffnet im neuen Fenster) Golem.de erklärte, wird der Plan, eine Lizenzierungspflicht bei mehr als 500 Abrufen eines Internet-TV-Angebots einzuführen, auch im kommenden 12. Rundfunkstaatsvertrag enthalten sein. Die umstrittene Lizenzpflicht sei daher künftig nicht auf Bayern beschränkt, sondern könne sogar bundesweit gelten. Der Münchner IP-Anbieter Grid-TV(öffnet im neuen Fenster) plant bereits, seine reichweitenstärksten Programme künftig nicht mehr in Bayern zu produzieren und bereitet den Umzug in die Schweiz vor.