Verwertungsgesellschaften verlieren Monopolstellung
Mit einer Kartellentscheidung hat die EU-Kommission heute die zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften bestehenden Vereinbarungen zur nationalen Wahrnehmung von Rechten für illegal erklärt. Absprachen, die Dienstleistungen von Verwertungsgesellschaften auf den nationalen Rahmen beschränken, verstoßen nach Auffassung der Kommission gegen die Artikel 81 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre wettbewerbswidrigen Praktiken sofort einstellen.
Das bedeutet, dass Musiker ihre Urheberrechte nicht mehr nur an eine nationale Verwertungsgesellschaft übertragen können. Die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die den nationalen Verwertungsgesellschaften im Rahmen des internationalen Dachverbands der Verwertungsgesellschaften CISAC(öffnet im neuen Fenster) eine Monopolstellung garantierten, werden aufgehoben. Proteste von Verwertungsgesellschaften und Künstlern, die im Vorfeld der erwarteten Kartellentscheidung gegen eine Aufhebung der Gebietsmonopole mobil gemacht hatten, fanden kein Gehör.
In Zukunft herrscht unter den Verwertungsgesellschaften also Wettbewerb und Urheber haben die Wahl, welche Gesellschaft sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen. Dazu erklärte Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes(öffnet im neuen Fenster) : "Diese Entscheidung wird sich positiv auf die kulturelle Vielfalt auswirken und Anreize für die Verwertungsgesellschaften schaffen, Komponisten und Textern bessere Konditionen im Hinblick auf die ihnen zustehenden Tantiemen zu bieten. Mit der Entscheidung wird außerdem ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Übertragung per Satellit, Kabel und Internet geleistet, die Endnutzern ein größeres Angebot und Urhebern potenzielle Zusatzeinnahmen bietet. Die Kommission hat jedoch dafür gesorgt, dass die Vorteile der kollektiven Verwaltung von Rechten nicht in Frage gestellt und dadurch etwa die Höhe der Tantiemen oder der Umfang des verfügbaren Musikrepertoires gefährdet werden."
Von der Möglichkeit, gegen die CISAC eine Geldbuße wegen wettbewerbsschädigenden Verhaltens zu verhängen, machte die Kommission keinen Gebrauch. Die Untersuchung des Verhaltens der Verwertungsgesellschaften war durch eine Wettbewerbsbeschwerde von RTL und dem britischen Onlinemusikhändler Music Choice in Gang gebracht worden. [von Robert A. Gehring]



