Urteil: WLAN-Betreiber haftet nicht für unberechtigte Nutzer
OLG Frankfurt am Main sieht keine Störerhaftung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sieht Inhaber von WLAN-Netzen nicht in der Verantwortung, wenn ihr Internetanschluss durch Dritte unerlaubt mitbenutzt wird. Die Musikindustrie hatte gegen einen Inhaber eines Internetanschlusses geklagt. Über sein WLAN-Netz war Musik in einem Filesharing-Dienst angeboten worden, ohne dass er davon wusste.
Kläger war die Rechteinhaberin eines Musikstückes, das ein unbekannter Internetnutzer unter der IP-Adresse des Beklagten auf einer Internettauschplattform zum Download angeboten hatte. Die Rechteinhaberin klagte auf Unterlassung und verlangte Schadensersatz. Der Inhaber eines Internetanschlusses eröffne eine Gefahrenquelle, so die Begründung, und müsse sicherstellen, dass der Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. Der Inhaber habe aus Medienberichten wissen müssen, dass WLAN-Verbindungen missbräuchlich genutzt werden können und hätte Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Darunter sei zum Beispiel die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort zu verstehen, die Verschlüsselungsmethode WPA2 und eine Aufstellung des Routers fern von Fenstern oder Außenwänden.
Der Inhaber des Internetanschlusses wies die Klage zurück. Er war zum Zeitpunkt des Vorfalls im Urlaub und versicherte, kein Dritter habe Zugriff auf seinen Computer gehabt.
In erster Instanz hatte ein Landgericht der Klage im Großen und Ganzen stattgegeben. Das Gericht befand, es sei unerheblich, ob der Beklagte das Musikstück selbst zum Download bereitgestellt habe oder nicht, denn man könne nicht ausschließen, dass ein Dritter dies getan habe. Dafür müsse der Inhaber des Internetanschlusses als Störer einstehen.
Der Beklagte ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil nun auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des OLG haftet der Beklagte nicht als Störer. Das Gericht argumentierte, dass eine uneingeschränkte Haftung des Inhabers des WLAN-Anschlusses zu weit gehe, denn so müsse er auch für das Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Das gelte auch dann, wenn man davon ausgehe, dass der Inhaber eine gewisse Pflicht habe, seinen Anschluss zu überwachen - zum Beispiel mit Blick auf Familienangehörige.
Jeder habe zwar die Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, doch diese Verpflichtung könne mit dem Argument der Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden, so das OLG. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletze, dafür müsse es aber konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter geben. Diese Anhaltspunkte sah das Gericht in diesem Falle nicht.
Nach Auffassung des OLG gibt es also keine allgemeine Haftung des WLAN-Anschlussbetreibers im privaten Bereich. Die Behauptung der Klägerin, es sei allgemein bekannt, dass sich Dritte über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschaffen können, sah das Gericht kritisch: Diese Behauptung sei viel zu ungenau. Die Klägerin habe unverhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen gefordert.
Die Entscheidung ("Keine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung eines WLAN-Netzes durch einen Dritten", 11 U 52/07) des OLG Frankfurt vom 1. Juli 2008 ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht Revision zugelassen hat. [von RA Philip Christmann]
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Und wie isses mit nem geknackten Auto? Obwohl es ja noch schärfer dort zugeht...
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Wer auch nur einen Hauch organsiert ist hat zumindest 95% schon am Tag vorher gepackt...
Da hätte die MI aber auch was zu meckern, denn dann würden die keine Kohle mehr...