Urteil: Wer Kontaktdaten kauft, darf nicht einfach anrufen
Verbraucherschützer im Kampf gegen unerlaubte Werbeanrufe
Telefonwerbung wird immer dreister, besonders wenn es um Telekommunikationsverträge geht. Und sie ist automatisiert - Werbeautomat trifft auf Anrufbeantworter. Verbraucherschützer haben in ihrem Kampf gegen Telefonwerbung einen kleinen Sieg errungen: Nach einem Urteil dürfen eingekaufte Kontaktdaten nicht ohne vorherige Prüfung des Einverständnisses zum Einsatz kommen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach der Beschwerde einer belästigten Verbraucherin gegen die Firma Wenatex geklagt. Diese hatte laut vzbv von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketingaktion per Telefon gestartet. Wenatex sei bereits in der Vergangenheit wegen unerlaubter Telefonwerbung aufgefallen, heißt es in einer vzbv-Pressemitteilung.
Da sich Wenatex in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen, leitete der vzbv am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein. Nachdem sich das Unternehmen geweigert habe, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.
Wenatex führte zwar an, dass die Betroffene sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut einverstanden erklärt habe, angerufen zu werden. Tatsächlich bezog sich die Erlaubnis laut vzbv jedoch nur auf eine bestimmte Studie, nicht aber auf weitergehende Werbeaktionen.
Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und womit sich die Personen einverstanden erklärt haben. Eine solche Prüfung sei insbesondere deshalb nötig gewesen, da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten.
Das Landgericht Traunstein verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Das Urteil (LG Traunstein Az.: 7 O 318/08) ist noch nicht rechtskräftig.
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