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P2P: Verwertungsverbot für Auskünfte zu IP-Adressen

LG Frankenthal hält dynamische IP-Adressen für personenbezogene Verkehrsdaten. Auskünfte zur IP-Adresse dürfen in Zivilprozessen wegen Filesharing nicht herausgegeben werden. Das entschied das Landgericht Frankenthal unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sollte die Entscheidung Bestand haben, ist sie ein herber Rückschlag für die Musikindustrie.
/ Jens Ihlenfeld
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Das von Rechtsanwalt Siegfried Exner veröffentlichte Urteil(öffnet im neuen Fenster) (AZ 6 O 156/08, vom 21. Mai 2008) sieht in der Herausgabe der Daten zu einer IP-Adresse durch die Deutsche Telekom eine Grundrechtsverletzung. Dabei verweist das Gericht auf die jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008, wonach "eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden unter anderem nur dann in Betracht [kommt], wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO ist (MMR 2008, 303, 305)" . Dies sei in dem vorliegenden Verfahren, in dem es um eine Urheberrechtsverletzung ging, nicht der Fall.

Das Landgericht Frankenthal wertet dabei die übermittelten dynamischen IP-Adressen nebst zugehörigen Kundendaten als Verkehrsdaten und stellt zudem fest, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogen Daten handelt.

Die Auslegung des LG Frankenthal stößt bei Experten auf Verwunderung. Jan Spoerle geht im beck-blog(öffnet im neuen Fenster) davon aus, dass "der vermeintliche 'Etappensieg' für zivilrechtlich verfolgte Tauschbörsennutzer schnell wieder vom Tisch sein" wird.


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