eBay-Händler siegt über Universal Music
US-Gericht: Promo-CDs sind Geschenke
Der von Universal Music wegen Urheberrechtsverletzung verklagte eBay-Händler Troy Augusto hat vor einem US-Bundesgericht gesiegt. Das Gericht entschied, dass von Universal Music verteilte Promo-CDs nicht im Eigentum der Plattenfirma verbleiben.
Universal Music hatte im vergangenen Jahr den eBay-Händler Troy Augusto vor einem US-Bundesgericht wegen Urheberrechtsverletzung verklagt. Augusto hat sich darauf spezialisiert, gebrauchte Promo-CDs auf Flohmärkten und in Second-Hand-Läden aufzukaufen, und sie anschließend mit Profit bei eBay zu versteigern. Universal Music hatte sich bei eBay über Augustos Auktionen beschwert und veranlasst, dass eBay Augustos Account sperrte. Augusto konnte jedoch erreichen, dass eBay seinen Account wieder entsperrte, und setzte sein Geschäft fort. Daraufhin ging Universal Music gegen Augusto vor Gericht.
Universal Music machte in der Klage geltend, dass Promo-CDs auf ewig in ihrem Eigentum verbleiben. Die Empfänger - Radiosender und DJs - bekämen lediglich eine Lizenz zur Nutzung der Musik, nicht aber Eigentumsrechte an den CDs. Die Empfänger, so Universal Music, dürften die CD daher auch nicht verkaufen oder anderweitig weitergeben. Ein Aufkleber oder Aufdruck auf der CD-Hülle mache klar, dass die CDs Eigentum von Universal Music blieben. Sie seien lediglich an die Empfänger lizenziert. Augusto könne die CDs deshalb nicht rechtmäßig erwerben und dürfe sie nicht bei eBay versteigern.
Augusto wehrte sich mit Unterstützung der Electronic Frontier Foundation (EFF) gegen die Vorwürfe von Universal Music und reichte seinerseits Klage gegen die Plattenfirma wegen Missbrauch des Digital Millennium Copyrights Acts (DMCA) ein. Augustos Vorwurf: Universal Music habe gegenüber eBay wissentlich falsche Angaben gemacht, um die Sperrung von Augustos Account herbeizuführen. Augusto forderte in seiner Gegenklage, das Gericht solle feststellen, dass die Promo-CDs nicht mehr Eigentum von Universal Music seien. Augusto argumentierte, der Erschöpfungsgrundsatz der First-Sale-Doctrine gelte auch für Promo-CDs. Die Tonträger gingen deshalb in den Besitz der jeweiligen Empfänger über, die diese auch weitergeben dürften.
Der zuständige Richter hat diese Argumentation von Augusto jetzt bestätigt und den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen. Zwar hätte Universal Music die CDs nicht verkauft, aber das sei auch nicht nötig, so der Richter. Dadurch, dass Universal Music (UMG) die CDs selbst rechtmäßig verteilt hatte, habe automatisch der Erschöpfungsgrundsatz gegriffen, befand er. Der Richter verwarf das Argument der Lizenzierung, denn die Erwähnung einer Lizenzierung auf den Promo-CDs führe nicht dazu, dass eine Lizenz vergeben werde. "UMG verteilt die Promo-CDs an Musik-Insider, damit diese sie ewig behalten können". Der offensichtliche Verzicht auf eine Rückgabe und andauernde Gegenleistung führte den Richter zu der Schlussfolgerung, dass "die Promo-CDs Geschenke im Sinne des Gesetzes sind". [von Robert A. Gehring]
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es muss heissen "wieder wertig"....*gg*
" ... Die Tonträger gingen deshalb in den Besitz der jeweiligen Empfänger über, die diese...
zu viele sinds ;o)