LG Hamburg schränkt Störerhaftung ein

Klage gegen Freenet wegen Wikipedia-Artikel unter lexikon.freenet.de

Freenet haftet nicht für die auf seinen Seiten eingebundenen Inhalte der Wikipedia, entschied das Landgericht Hamburg. Geklagt wurde gegen eine Passage in einem Wikipedia-Artikel, die Freenet nach Kenntnisnahme gelöscht hatte.

Artikel veröffentlicht am ,

Der Kläger störte sich an der Nennung seines Namens im Wikipedia-Artikel über Walter Sedlmayr, denn dort hieß es, ihm würde Betrug zu Lasten von Sedlmayr vorgeworfen. In einem früheren Verfahren wegen desselben Artikels hatte Freenet eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger im aktuellen Verfahren abgegeben. Dabei ging es allerdings um eine andere Passage des Artikels, in dem der Name des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr genannt wurde, für den dieser zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.

Freenet bindet die Inhalte der Wikipedia unter lexikon.freenet.de ein, auch den Artikel über Sedlmayr. Der Kläger wandte sich vor diesem Hintergrund an Freenet, verlangte die Änderung des Artikels und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Freenet sorgte zwar dafür, dass der Name des Klägers aus dem Artikel verschwand, lehnte es aber ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Daraufhin beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die allerdings mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt wurde. Daraufhin wurde Klage im Hauptsacheverfahren erhoben, die das Landgericht Hamburg abwies (AZ 324 O 847/07). Freenet habe die eigenen Prüfpflichten nicht verletzt und auf die Aufforderung des Klägers umgehend reagiert, heißt es in dem Urteil. Zudem mache sich Freenet die Inhalte der Wikipedia durch die Einbindung nicht zu eigen, diese seien klar abgegrenzt und als solche zu erkennen.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Wikipedia wie ein Forum zu behandeln sei, da jeder Inhalte einstellen könne. An einer Onlineenzyklopädie wie der Wikipedia bestehe ein öffentliches Interesse.

Allerdings spielte auch die Tatsache eine Rolle, dass in einem früheren Verfahren die entsprechende Passage vom Kläger nicht angegriffen wurde.

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