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LG Köln: Kölner Dom in Second Life kein reines Kunstwerk

Kein Urheberschutz für Texturen nach Fotografien. Im Streit um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Kopie des Kölner Doms im Online-Spiel Second Life hat das Kölner Landgericht entschieden, dass es der Textur der Kopie an "einer künstlerischen Leistung" mangelt.
/ Christian Klaß
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Normalerweise geht es in Second-Life-Urheberrechtsprozessen ja eher um kreative Leistungen, die der Erwachsenenunterhaltung zuzurechnen sind. Mehrere Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung wurden gegen SL-Nutzer angestrengt, die unerlaubt virtuelles Sexspielzeug kopierten und gegen virtuelle Währung real verkauften. Da Gestaltung und Funktion der Sexspielzeuge unzweifelhaft von kreativer Leistung zeugten, stand die Frage des urheberrechtlichen Schutzes nicht zur Debatte. Anders im vorliegenden Fall.

Eine Beraterin für die "Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten" (die Klägerin), ein Software-Berater und eine Kommunikationsagentur (die Beklagten) haben zusammen einen virtuellen Kölner Dom(öffnet im neuen Fenster) für das Projekt " Virtuelles Köln(öffnet im neuen Fenster) " entwickelt. Wer genau welche Arbeitsanteile geleistet hat, ist unter den Beteiligten umstritten. Aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen den Parteien wollte das Erzbistum Köln wissen, wie es denn um die "Urheberrechtssituation am virtuellen Dom" bestellt sei.

Der Software-Berater und die Kommunikationsagentur beanspruchten die Rechte für sich. Hingegen behauptete die Klägerin laut Gerichtsurteil(öffnet im neuen Fenster) : "[...] durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden."

Dem widersprachen die Beklagten. Die geometrischen Elemente zur Darstellung in Second Life habe nicht die Klägerin sondern der beklagte Berater erstellt und "[d]ie Blickwinkel auf den virtuellen Kölner Dom würden durch die Benutzer-Schnittstelle von 'Second Life' und nicht durch eine Leistung von Frau M ermöglicht. In einer späteren Bauphase seien darüber hinaus die von Frau M mitbearbeiteten Texturen mit deren Wissen durch solche ersetzt worden, die ausschließlich vom [Berater] stammten."

Das Gericht erkannte in den Texturen der Domkopie keine "eigenpersönliche Schöpfung", da "Frau M hierzu Fotovorlagen herangezogen hat, die ihr [...] überlassen worden sind… Die danach geleistete Tätigkeit der Frau M bestand und erschöpfte sich also darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen." Das seien aber laut Gericht "Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich" , keine künstlerischen Leistungen.

Den virtuellen Kölner Dom stufte das Gericht als "als angewandte Kunst" ein, wobei "Werke der angewandten Kunst […] dadurch gekennzeichnet [sind], dass es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung handelt." Deshalb, und weil aus der Projektbeschreibung ein klarer Gebrauchszweck für das Modell hervorgehe und es eben nicht um eine "der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung" gegangen sei, seien die "höheren Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst zu stellen sind, namentlich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung [...] nicht erfüllt."

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien keinen Unterlassungsanspruch "hinsichtlich der Vervielfältigung und/oder des (öffentlichen) Zugänglichmachens des virtuellen Kölner Doms" rechtfertigen. Auch aus dem Urheberrecht lässt sich im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch ableiten, denn die "hergestellten Texturen für die Domfenster und Bodenmosaike sind keine schutzfähigen Werke [...] und werden auch nicht von verwandten Schutzrechten [...] erfasst." [von Robert A. Gehring]


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