LG Köln: Kölner Dom in Second Life kein reines Kunstwerk

Virtueller Kölner Dom
Dem widersprachen die Beklagten. Die geometrischen Elemente zur Darstellung in Second Life habe nicht die Klägerin sondern der beklagte Berater erstellt und "[d]ie Blickwinkel auf den virtuellen Kölner Dom würden durch die Benutzer-Schnittstelle von 'Second Life' und nicht durch eine Leistung von Frau M ermöglicht. In einer späteren Bauphase seien darüber hinaus die von Frau M mitbearbeiteten Texturen mit deren Wissen durch solche ersetzt worden, die ausschließlich vom [Berater] stammten."
Das Gericht erkannte in den Texturen der Domkopie keine "eigenpersönliche Schöpfung", da "Frau M hierzu Fotovorlagen herangezogen hat, die ihr [...] überlassen worden sind Die danach geleistete Tätigkeit der Frau M bestand und erschöpfte sich also darin, auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen." Das seien aber laut Gericht "Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich", keine künstlerischen Leistungen.

Virtueller Kölner Dom
Den virtuellen Kölner Dom stufte das Gericht als "als angewandte Kunst" ein, wobei "Werke der angewandten Kunst [
] dadurch gekennzeichnet [sind], dass es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung handelt." Deshalb, und weil aus der Projektbeschreibung ein klarer Gebrauchszweck für das Modell hervorgehe und es eben nicht um eine "der rein ästhetischen Anschauung dienende Darstellung" gegangen sei, seien die "höheren Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst zu stellen sind, namentlich ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung [...] nicht erfüllt."
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien keinen Unterlassungsanspruch "hinsichtlich der Vervielfältigung und/oder des (öffentlichen) Zugänglichmachens des virtuellen Kölner Doms" rechtfertigen. Auch aus dem Urheberrecht lässt sich im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch ableiten, denn die "hergestellten Texturen für die Domfenster und Bodenmosaike sind keine schutzfähigen Werke [...] und werden auch nicht von verwandten Schutzrechten [...] erfasst." [von Robert A. Gehring]
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Eher: Nur Kulturen ohne christlichen Einfluss leben friedlich zusammen! Full ACK...
Unter dem mittleren Fenster im ersten Bild ist noch so ein zu heller Punkt. Allerdings...
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...ist die Selbstverständlichkeit, mit der angebliche Urheberrechtsschützer gegen das...