LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss

Neue Rechtslage seit 1. Januar 2008

Mit der Änderung der Rechtslage bei der Telekommunikationsüberwachung zum 1. Januar 2008 haben Staatsanwaltschaften und Polizei die Möglichkeit bekommen, von ISPs die Herausgabe von Nutzerdaten zu IP-Adressen auch ohne Gerichtsbeschluss zu verlangen. Das hat das Landgericht Offenburg anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Beschwerde festgestellt.

Artikel veröffentlicht am ,

Es war ein Filesharing-Verfahren wie viele andere. Es ging um die Vorwürfe der unerlaubten Verwertung urheberrechtlicher Werke (§106 UrhG) und des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (UrhG), wegen der die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Antrag vom 25. Juni 2007 einen Gerichtsbeschluss zur Herausgabe von Providerdaten erwirken wollte. Zuvor hatte proMedia IP-Adressen eines Tauschbörsenteilnehmers an eine im Auftrag von Rechteinhabern agierende Anwaltskanzlei weitergeleitet, die bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hatte.

Das zuständige Amtsgericht in Offenburg lehnte jedoch das Begehren der Staatsanwaltschaft am 20. Juli 2007 "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" ab. Die Begründung: Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich "um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten", und "infolgedessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis". Die im Gesetz an die Herausgabe von Verkehrsdaten geknüpften, hohen Voraussetzungen sah das Gericht nicht erfüllt. Die in der Anzeige vorgeworfenen Straftaten seien nicht "von erheblicher Bedeutung", es handele sich lediglich um "Bagatellkriminalität".

Gegen die Entscheidung des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft am 1. August 2007 Beschwerde beim Amtsgericht ein, das dieser am folgenden Tag jedoch nicht nachkam. Stattdessen legte das Gericht die Beschwerde zur Entscheidung der Beschwerdekammer vor. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde um das Argument, dass es sich bei den zu dynamischen IP-Adressen auf der Seite des Providers zugeordneten Nutzerdaten um Bestandsdaten gemäß Telekommunikationsgesetz handeln würde, deren Herausgabe unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismäßig sei. Eine solche Auffassung hatten auch die Rechteinhaber durch ihre Anwälte vertreten.

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LG Offenburg: Providerdaten auch ohne Gerichtsbeschluss 
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Sabine Biene 05. Mai 2008

Um welche Lobby es geht versteht sich von selbst. Dass mit den entsprechenden...

Jerry & Fox 05. Mai 2008

Klappt doch prima. Angst lähmt, Angst erdrückt. Erinnern wir uns an früher: http://heise...

tOad 02. Mai 2008

damit hab ich auch so meine probleme, immerhin ist das die ehemalige SED. ob ich gerade...

Youssarian 01. Mai 2008

Worauf beziehen sich Deine tiefgründigen Anmerkungen?



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