Ebbt die Abmahnwelle im Internet ab?
Mit der Begrenzung der Gebühren für eine erste Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen will die Bundesregierung den zum Teil unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten entgegenwirken. Zu diesem Zweck soll § 97a in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass ein Jugendlicher, der ein einzelnes Musikstück von einer Internettauschbörse herunterlädt, anschließend eine anwaltliche Abmahnung erhält, in der er zugleich aufgefordert wird, Anwaltskosten in Höhe von 2.500,- Euro zu begleichen.
In der Anwaltschaft hat sich diese Form der Abmahnung zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickelt. Anwälte werden dabei von den Internetseitenbetreibern beauftragt, Verletzungen des Urherrechtsgesetzes zu verfolgen. Dabei kommt es vor, dass einzelne Internetseiten, die auf den ersten Blick Informationszwecken zu dienen scheinen, systematisch dafür geschaffen wurden, den Internetnutzer zu einem Missbrauch zu verleiten, z.B. bei dem auf den ersten Blick erlaubten Download von Fotos von Gebrauchsgegenständen.
Diejenigen Nutzer, die dann von dieser Internetseite einzelne Fotos für ihre eigene Homepage herunterladen, werden anschließend umgehend von einer Anwaltskanzlei mit einem vorgefertigten Schreiben abgemahnt und zur Zahlung hoher Anwaltsgebühren aufgefordert. Die Abmahngebühren stehen aber häufig völlig außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Urheberrechtsinhabers und dem Nutzen desjenigen, der das Foto heruntergeladen hat. Dies gilt insbesondere bei der rein privaten Nutzung der heruntergeladenen Dateien.
Hinsichtlich der Kooperation zwischen Internetseitenbetreibern und Abmahnanwälten drängt sich der Verdacht auf, dass Internetseiten nur zu dem Zweck betrieben werden, Nutzer in die Abmahnfalle tappen zu lassen, während sich Abmahnanwalt und Internetseitenbetreiber die erheblichen Gebühren für die Abmahnung aufteilen.
Mit der Gebührendeckelung auf 50,- Euro für das erste Abmahnungsschreiben ist zu erwarten, dass die anwaltliche Abmahnpraxis im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Private erheblich abnehmen wird, weil dann dieses "Geschäftsfeld" sowohl für die beteiligten Anwälte als auch für die Internetseitenbetreiber an Attraktivität verliert.
Die Gebührendeckelung greift dagegen nicht ein, wenn eine Privatperson einen erheblichen Urheberrechtsverstoß begeht. Von einem solchen erheblichen Verstoß spricht man, wenn jemand in größerem Umfang Filme und Musikstücke herunterlädt, also z.B. das gesamte Album eines Interpreten. Die Gebührendeckelung greift auch dann nicht ein, wenn ein Geschäftsmann z.B. einen Stadtplanausschnitt unerlaubt herunterlädt und verwendet. In diesen Fällen bedarf der Rechtsverletzer nicht des Schutzes gegen hohe Anwaltsgebühren.
Einzelheiten zu dem Gesetzensentwurf(öffnet im neuen Fenster) finden sich online auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums(öffnet im neuen Fenster) . Der Gesetzesentwurf soll in Kürze vom Kabinett beschlossen werden und wird dann voraussichtlich im Herbst 2008 wirksam. [von RA Philip Christmann(öffnet im neuen Fenster) ]



