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Base-Kündigungen: Harsche Kritik von Verbraucherschützern

Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich. Die von E-Plus ausgesprochenen fristlosen Kündigungen gegenüber ihren Base-Kunden ernten einhellige Kritik der deutschen Verbraucherzentralen. Base-Kunden wurde die gebuchte Daten-Flatrate gekündigt, ohne dass es eine vorherige Abmahnung gegeben hat und ohne einen klaren Kündigungsgrund zu benennen, kritisieren die Verbraucherschützer. Sie empfehlen, auf die Einhaltung des Vertrages zu pochen.
/ Ingo Pakalski
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Lovis Wambach, Jurist bei der Verbraucherzentrale Bremen, verweist auf das Urteil vom Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 25.07.2007 811A C 373/06), in dem das Gericht entschieden hat, dass die Kündigung einer Flatrate nicht zulässig ist, auch wenn über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt ist, dass die Flatrate bei Missbrauch gekündigt wird. Das Gericht bemängelte, dass der Terminus "Missbrauch" zu ungenau ist. Ein solcher Verweis auf eine missbräuchliche Nutzung findet sich dennoch in den AGB ( PDF-Download(öffnet im neuen Fenster) ) von Base unter Punkt 8.11, während ein solcher Passus in den AGB zur Base-Internet-Flatrate ( PDF-Download(öffnet im neuen Fenster) ) nicht enthalten ist.

Die Verbraucherzentrale Thüringen hält die Kündigungen für unberechtigt, weil diese fristlos, ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Vorwarnung erfolgt sind. Üblicherweise wird ein Vertragspartner vor einer solchen fristlosen Vertragskündigung zunächst auf die mögliche missbräuchliche Nutzung hingewiesen. Aber wie E-Plus gegenüber Golem.de bestätigt hatte, haben die betroffenen Kunden vor der Zusendung der Kündigung keine Vorwarnung erhalten .

Die Thüringer Verbraucherschützer bemängeln zudem, dass E-Plus keinen eindeutigen Grund für die fristlose Kündigung nennt. Zwar ist es so, dass ein solcher "Vertrag gekündigt werden kann, wenn es dem Vertragspartner nicht mehr zuzumuten ist, den Vertrag aufrechtzuerhalten" , erklärte Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen. Aber dies sei in diesem Fall nicht erkennbar, weil E-Plus keine klaren Gründe für die Kündigung nennt und die Kündigung daher "rechtsmissbräuchlich" sei.

Diese Auffassung teilt auch die Verbraucherzentrale Sachsen, die bemängelt, dass E-Plus seinen Kunden ohne jegliche Vorwarnung kündigt und dann nicht mal einen Grund für die Kündigung angibt. "Das ist kein angemessener Umgang mit den Kunden" , meint Evelin Voß, die Telekommunikationsexpertin von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bestätigte gegenüber Golem.de, dass einige Anfragen zu diesen Kündigungen bei den Verbraucherschützern aufgelaufen sind und ruft betroffene Privatpersonen dazu auf, sich bei der zuständigen Verbraucherzentrale zu melden, damit diese auch den Einzelfall prüfen können. So können die Beschwerden gesammelt werden und die Verbraucherzentralen können entscheiden, ob sie gegebenenfalls mit einer Abmahnung gegen E-Plus vorgehen. Allerdings kann dies ein sehr langwieriger Prozess sein, meint die Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Die Verbraucherschützer empfehlen übereinstimmend, sich schriftlich an E-Plus zu wenden, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen und darauf zu pochen, dass E-Plus den geschlossenen Vertrag erfüllt. Der Kunde sollte klarstellen, dass er vertragsgerecht agiert hat und eine Erklärung einfordern, welche Gründe zu der Kündigung geführt haben. Er sollte eine "genauere Aufschlüsselung anfordern, warum das eigene Datennutzungsverhalten nicht einer 'normalen Nutzung' entspricht" , meint Karin Thomas-Martin, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Es sei auch möglich, Schadensersatzanspruch einzufordern, wenn E-Plus den Vertrag nicht fortführt. Hierbei können Gebühren abzüglich der monatlichen Flatrate-Kosten geltend gemacht werden. Allerdings sei fraglich, ob sich eine solche Forderung vor Gericht durchsetzen lässt, zumal der Aufwand für den Verbraucher entsprechend hoch sei, schränkt Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen ein.

Einhellige Verwunderung erregte die Kündigung von E-Plus, weil der Mobilfunknetzbetreiber bestimmen will, welche Merkmale eine Flatrate kennzeichnet. Dabei ist die Definition einer Daten-Flatrate absolut eindeutig: Der Kunde darf ohne Zeit- oder Volumenbegrenzung das Internet nutzen und der Kunde kann sich darauf verlassen, dass keine weiteren Kosten anfallen. Daher hält die Verbraucherzentrale von Bremen eine Einschränkung einer Flatrate über AGB für "überraschend, weil ein vernünftiger Kunde mit ihr nicht zu rechnen braucht" . Die Verbraucherzentrale Sachsen urteilt, dass das Verhalten von E-Plus dafür sorgt, dass "alles sehr unklar für den Kunden" ist.


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