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Grüne will Microsoft von EU-Vergabeverfahren ausschließen

Heide Rühle stellt Anfrage im Europäischen Parlament. Heide Rühle, Abgeordnete der Grünen im Europäischen Parlament, hat eine Anfrage an die Europäische Kommission gestellt, um festzustellen, ob Microsoft künftig von EU-Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. Laut EU-Haushaltsordnung ist dies bei rechtskräftigen Urteilen der Fall. Die EU-Kommission hatte Microsoft zuletzt im Februar 2008 zu einem Bußgeld verurteilt.
/ Julius Stiebert
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Gestellt wurde die schriftliche Anfrage(öffnet im neuen Fenster) an die Europäische Kommission von Heide Rühle, binnenmarktpolitische Sprecherin der Grünen/EFA im Europäischen Parlament, gemeinsam mit ihrem französischen Kollegen Alain Lipiet. Artikel 93 der EU-Haushaltsordnung sehe vor, dass Bieter, die eine schwere Verfehlung begangen haben und rechtskräftig verurteilt wurden, von Vergabeverfahren auszuschließen sind, heißt es in der Anfrage. Dies treffe im Fall von Microsoft zu, so Rühle.

Tatsächlich wurde Microsoft zuletzt im Februar 2008 zu einem Bußgeld in Höhe von 899 Millionen Euro verurteilt, da sich das Unternehmen nach Ansicht der Kommission nicht an eine vorhergegangene Kartellentscheidung gehalten hat. Der Streit zwischen Microsoft und der EU begann bereits 2004, wobei die damals gegen Microsoft verhängte Strafe im Jahr 2007 durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt wurde. Derzeit laufen zwei weitere Kartellverfahren gegen den Softwarehersteller.

Doch nicht nur die Haushaltsordnung, sondern auch die Vergaberichtlinie der Europäischen Union sehe vor, dass rechtskräftig verurteilte Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können. Daher stelle sich die Frage, ob Microsoft nicht sogar von allen Ausschreibungen ausgeschlossen werden könne, egal ob es um eine Stadtbücherei in einer Kleinstadt oder um eine Bundesbehörde ginge. "Ich bin gespannt, ob die Regeln, die die Kommission mit aufgestellt hat, auch für sie selbst gelten", so Rühle.

Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments darf Anfragen an die Kommission richten. Diese müssen innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung schriftlich beantwortet werden.


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